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h) Im Uebrigen sind die Bestimmungen in §§ 17—21 der Gewerbeordnung und,
soweit diese nicht entgegenstehen, die einschlägigen Vorschriften über das Verfahren in Ver-
waltungsrechtssachen nach dem Gesetze vom 8. August 1878, betreffeud die Errichtung eines
Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, zu beachten.
Die Ausfertigung der Genehmigungsurkunde erfolgt in Widerspruchsfällen erst,
nachdem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
In der Urkunde sind sämmtliche Bedingungen, unter welchen die Anlage und der
Betrieb genehmigt worden sind, aufzuführen, sowie die von dem Unternehmer eingereichten,
dem Verfahren zu Grunde gelegten Beschreibungen, Zeichnungen und Plänc ausführlich zu
bezeichnen und in einem mit der amtlichen Hinweisung auf die Genehmigungsurkunde ver-
sehenen Exemplare hinauszugeben.
Vor Ertheilung der Genehmigungsurkunde ist die Ausführung der Anlage nicht gestattet.
Zu § 27.
8.
Die höhere Verwaltungsbehörde zur Entscheidung bezüglich der Betriebsstätte lärmen-
der Gewerbe ist die Distriktsverwaltungsbehörde, in München die Lokalbaukommission.
Gegen die Entscheidung dieser Behörde ist innerhalb vierzehn Tagen ausschließender
Frist Beschwerde an die vorgesetzte Kreieregierung, Kammer des Innern, zulässig. Dieselbe
entscheidet unter entsprechender Amvendung der Bestimmungen in Art. 31, Art. 32 Abf.
und 2, Art. 33—38 des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines
Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen.
Zu § 28.
89.
Die der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesene Befugniß kommt der Distrikts-
verwaltungsbehörde, in München der Lokalbaukommission zu.
Zu § 30 Abs. 1.
§ 10.
Zur Ertheilung der Konzessionen für Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-
Entbindungs= und Privat-Irrenanstalten sind die Distriktsverwaltungsbehörden, in München
die Polizeidirektion zuständig.
Ueber die Beschaffenheit, Einrichtung und Lage der zu errichtenden Anstalt hat der
Unternehmer die zur Prüfung derselben erforderlichen Beschreibungen und Pläne bei Ein-
reichung des Gesuchs vorzulegen.