Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Zu § 32. 
§ 11. 
Die für Schauspielunternehmer erforderliche Erlaubniß wird von der Distriltsver- 
waltungsbehörde, in München von der Polizeidirektion ertheilt. 
Zu § 33. 
12. 
Die Erlaubniß zum Betrieb der Gastwirthschaft, Schankwirthschaft und des Klein- 
handels mit Branntwein oder Spiritus wird von der Distriktsverwaltungsbehörde, in 
München vom Magistrate, ertheilt. 
Die Behörden dürfen 
a) die Erlanbniß zum Ausschänken von Brauntwein oder Liqueur, sowie zum 
Kleinhandel mit diesen Getränken allgemein, 
b) die Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirthschaft und zum Ausschänken von 
Wein, Bier oder anderen, nicht unter a fallenden, geistigen Getränken in Ortschaften mit 
weniger als 15.000 Einwohnern, sowie in solchen Ortschaften mit einer größeren Ein- 
wohnerzahl, für welche dies durch Ortsstatut (S§ 142 der Gewerbeordunng) festgesetzt wird, 
nur dann ertheilen, wenn ein Bedürfniß hiefür vorhanden und nachgewiesen ist. 
Als Kleinhandel ist der Verkauf in Onantitäten unter zwei Liter anzusehen. Der 
Verkauf solcher Arten von Branntwein oder Liqueur, deren Vertrieb nach feststehendem 
Geschäftsgebrauch in versiegelten oder verkapselten und außerdem etikettirten Flaschen statt. 
findet, gilt nicht als Kleinhandel, wenn die Abgabe in Quantitäten von mindestens 
einem halben Liter erfolgt. 
Zu § 33a. 
13. 
Zur Ertheilung der Erlaubniß für den in § 33a der Gewerbeordnung bezeichneten 
Gewerbebetrieb, sowie zur Zurücknahme der Erlaubniß und zur Untersagung dieses Gewerbe- 
betriebes sind die Distriktsverwaltungsbehörden, in München die Polizeidirektion, zuständig. 
*7) *! 
  
Zu § 33 b. 
14. 
Zur Ertheilung der erforderlichen ortspolizeilichen Erlaubniß ist in München die 
Polizeidirektion zuständig.
	        
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