Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

63. 891 
15. Der Ausleger des Wasserkrahnes läßt die Durchfahrt frei: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Ausleger steht parallel zur Richtung Weißes Licht der an dem Ausleger des 
des Geleises. Wasserkrahnes befindlichen Laterne. 
16. Der Ausleger des Wasserkrahnes sperrt die Durchfahrt: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Ausleger steht quer zur Richtung des Nothes Licht der an dem Ausleger des 
Geleises. Wasserkrahnes befindlichen Laterne. 
VI. 
Weichensignale. 
Die Signale an den Weichen müssen sowohl bei Tage als bei Dunkelheit durch ihre 
Form erkennen lassen, ob die Weiche auf das gerade Geleise gestellt ist, oder nach welcher 
Seite die Ablenkung erfolgt. Das rothe und das grüne Signallicht sind für die Weichen- 
signale nicht zu verwenden, sofern dieselben nicht im einzelnen Falle zugleich als Haltsignal 
oder Langsamfahrsignal dienen sollen. 
VII. 
Signale am Zuge. 
Die Signale am Zuge sind zu geben wie folgt: 
17. Kennzeichnung der Spitze des Zuges: 
a. wenn der Zug auf eingeleisiger Bahn oder auf dem für die Fahrtrichtung bestimmten 
Geleise einer zweigeleisigen Bahnstrecke fährt: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Kein besonderes Signal. Zawei weiß leuchtende Laternen vorn an 
der Lokomotive. 
b. wenn der Zug ausnahmsweise auf dem nicht für die Fahrtrichtung bestimmten Geleise 
einer zweigeleisigen Bahnstrecke fährt: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Eine roth und weiße runde Scheibe Zwei roth leuchtende Laternen vorn an 
vorn an der Lokomotive. der Lokomotive. 
Befindet sich in Ausnahmefällen die Lokomotive nicht an der Spitze des Zuges oder 
fährt dieselbe mit dem Tender voran, so sind die Signale am Vordertheil des vordersten 
Fahrzeuges anzubringen.
	        
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