Nießbrauch an einem Vermögen, an einer Erbschaft § 1078—1085
Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich
tündigen.") Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie
dem Nießbraucher und dem GEläubiger erklärt wird.
§ 1078. Ist die Forderung fällig, so sind der. Nießbraucher und
der. Glänbiger einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken. Hängt
die Fälligkeit von einer Kündigung ab, so kann jeder Teil die Mitwirkung
des anderen zur Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der
Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist.
§ 1079. Der Nießbraucher und der Gläubiger find einander verpflichtet,
dazu mitzuwirken, daß das eingezogene Kapital nach den für die
Anlegung von Mündelgeld 10) geltenden Vorschriften verzinslich angeleqt
und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird.)
Die Art der Anlegung bestimmt der Nichbraucher.
8 1080. Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung
gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an
einer Rentenschuld.“) ·
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mit koindossament versehen ist, Gegenstand des Nießbrauchs, so steht
der Besitz des Papiers und des zu dem Papiere gehörenden Erneuerungsscheines
dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich
zu. Der Besitz der zu dem Papiere gehörenden Zins-, Rentenoder
Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu.
Zur Bestellung des Nießbrauchs genügt an Stelle der üÜbergabe
des Papiers die Einräumung des Mitbesitzes.
§ 1082. Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein
auf Verlangen des Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle
mit der Bestimmung zu hinterlegen, daß die Herausgabe
nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich
verlangt werden kann. Der Nießbraucher kann auch Hinterlegung
bei der Reichsbank verlangen.
§ 1083. Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers find
einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung
neuer Zins-, Nenten= oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen
Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung
erforderlich sind.
Im Falle der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften des
§ 1079 Anwendung. Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als
Teil des Kapitals.
1084. Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das
mit Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den verbrauchbaren
Sachen, so bewendet es bei den Vorschriften des § 1067.2)
III. Nießbrauch an einem Bermögen.))
8§ 1085. Der Niehbrauch an dem Vermögen einer Person kann
nur in der Weise bestellt werden, daß der Nießbraucher den Nießbrauch
an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt.-)
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