Full text : Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

528  II.  Thãtigleit  der  Verwaltung.

der  Parteien  nach  Maßgabe  der  Normen  des  Privatrechts  überlassen,  ohne
seiner  höchsten  Aufgabe  untreu  zu  werden.  Der  rechtlichen  Freiheit,  die
Vertragsbedingungen  zu  vereinbaren  und  den  Vertrag  abzuschließen,  entspricht
in  den  meisten  Fällen  nicht  die  thatsächliche  Freiheit  des  Arbeiters.  Da  die  Personen
  der  arbeitenden  Klassen  ihren  Lebensunterhalt  ausschließlich  oder  doch  zum
größten  Theil  aus  dem  Arbeitslohn  bestreiten  müssen,  so  ist  der  Einzelne  in
der  Regel  genöthigt,  unter  allen  Bedingungen,  die  der  Arbeitgeber  vorschreibt,
und  zu  jedem  Lohn,  den  der  Arbeitgeber  festsetzt,  den  Arbeitsvertrag  abzuschließen,
  sofern  nur  durch  den  Lohn  ihm  die  Bestreitung  des  Lebensunterhalts
  für  sich  und  seine  Familie  ermöglicht  wird.  Je  geringer  das  Maß
der  geistigen  Leistung  ist,  die  von  dem  Arbeiter  gefordert  wird,  je  mehr  seine
Leistung  nur  in  dem  Gebrauch  der  körperlichen  Arbeitskraft  besteht,  um  so
weniger  kann  er  vereinzelt  einen  Einfluß  auf  die  Festsetzung  der  Bedingungen
des  Arbeitsvertrags  ausüben  und  um  so  mehr  ist  er  trotz  seiner  rechtlichen
Freiheit  der  thatsächlichen  Herrschaft  des  Arbeitgebers  unterworfen.  Diese
Folgen  einer  Wirthschaftsordnung,  die  allein  von  dem  Prinzip  der
privatrechtlichen  Freiheit  und  Gleichheit  beherrscht  ist,  mußten  vor  allem  in
dem  Gewerbebetrieb,  der  unter  der  Anwendung  der  Maschinen  und  der  Ausbildung
  des  Großbetriebs  eine  staunenswerthe  Ausdehnung  erhalten  hat,
und  in  dem  Bergbau  in  gefahrdrohender  Weise  sich  geltend  machen.  Es  trat
an  den  Staat  in  allen  Industrieländern  die  Aufgabe  heran,  die  rechtlich
freien,  thatsächlich  aber  unfreien  gewerblichen  Arbeiter  gegen  Arbeitsbedingungen
  zu  schützen,  durch  welche  sie  in  ihrer  körperlichen,  geistigen  oder  sittlichen
  Entwicklung  in  einer  Weise  geschädigt  werden,  gegen  die  sie  selbst  in
der  Regel  sich  nicht  zu  schützen  vermögen.  Das  öffentliche  Recht  mußte  den
Arbeitgebern  Verpflichtungen  auferlegen  und  Normen  über  den  Arbeitsvertrag
  aufstellen,  um  die  Arbeiter  gegen  eine  Ausbeutung  ihrer  Persönlichkeit
zu  schützen,  zu  welcher  die  Arbeitgeber  in  dem  Eifer  und  in  der  Nothwendigkeit
  der  Wettbewerbung  getrieben  wurden.

Weit  geringer  sind  die  Gefahren  dieser  Art,  welche  den  land  wirthschaftlichen
  Arbeitern  aus  dem  Ubergewicht  drohen,  das  die  Arbeitgeber  bei  dem
Abschluß  des  Arbeitsvertrags  auszuüben  vermögen.  Wenigstens  haben  diese
Gefahren  bisher  den  Staat  noch  nicht  veranlaßt,  die  privatrechtliche  Freiheit
der  Grundbesitzer  in  Bezug  auf  den  Abschluß  von  Arbeiterverträgen  durch
das  öffentliche  Recht  zu  beschränken.  Die  Nichterfüllung  der  von  den  landwirthschaftlichen
  Arbeitern  in  rechtlicher  Freiheit  übernommenen  Pflichten
kann  aber  unter  Umständen  (z.  B.  in  Zeiten  der  Ernten)  die  Interessen  der
Landwirthschaft  und  damit  die  Interessen  der  gesammten  Volkswirthschaft  so
sehr  gefährden,  daß  die  Gesetzgebung  einiger  Staaten  den  Grundbesitzern
gegen  vertragsbrüchige  landwirthschaftliche  Arbeiter  nicht  nur  eine  Klage
vor  den  bürgerlichen  Gerichten,  sondern  auch  die  polizeilichen  Zwangsmittel
zu  Gebote  stellt  und  den  Vertragsbruch  der  Arbeiter  mit  Strafe  bedroht.