Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

4. Der Staat u. d. wirthsch. Leben. — Kap. 7. Der Staat u. die arbeit. Klassen. 527 
Handels- und Gewerbekammer zu wählenden Mitglied.) Die Centralstelle 
hat den Verkehr der Handelskammern mit dem Ministerium zu vermitteln, 
über alle wichtigen Angelegenheiten des Gewerbe= und Handelswesens zu 
berathen und die für Beförderung von Handel und Gewerbe ausgesetzten 
Staatsgelder und Stiftungsfonds zu verwalten.] 
  
Kapitel VII. 
Der Staat und die arbeitenden Klassen. 
–l 128. 
Einleitung. 
Unter „arbeitenden Klassen“ begreift der Sprachgebrauch des 
Lebens wie der der Wissenschaft in einem nicht genauen, aber den Kern der 
Sache treffenden Ausdruck diejenigen Personen, welche ihren Lebensunter- 
halt ausschließlich oder zum größten Theil aus dem Einkommen zu bestreiten 
haben, das sie als Lohn für die Vermiethung ihrer persönlichen und zwar 
hauptsächlich ihrer körperlichen Arbeitskräfte beziehen. In der heutigen 
Gesellschaftsordnung bilden die arbeitenden Klassen ein wichtiges und unent- 
behrliches Element des gesammten wirthschaftlichen Lebens. Auf ihrer 
Thätigkeit im Dienste der Unternehmer beruht nicht nur der gesammte Be- 
trieb der Landwirthschaft und der übrigen Zweige der Urproduktion, wie der 
Betrieb der Gewerbe und des Handels, sondern auch die Hauswirthschaft 
der einzelnen Individuen kann ihrer Dienstleistungen in dem Hause, der 
Gesindedienste, nicht entbehren. Das Recht der Gegenwart hat die Unfreiheit 
und Rechtsungleichheit, welche früher die arbeitenden Klassen zu Gunsten der 
herrschenden Stände beschränkten, aufgehoben. Das Recht hat das Prinzip 
der gleichen persönlichen Freiheit im Gebiet des wirthschaftlichen Verkehrs 
verwirklicht und jedem Staatsangehörigen die rechtliche Möglichkeit gegeben, 
in freier Willensbestimmung über die Benutzung seiner Arbeitskraft zu ver- 
sügen. Der Arbeitsvertrag, durch welchen der Arbeiter seine persönliche 
Arbeitskraft gegen vereinbarten Lohn vermiethet, gehört dem Privatrecht an. 
Aber die Ordnung der Verhältnisse der arbeitenden Klassen zu den Arbeit- 
gebern kann der Staat, sowenig wie die Ordnung anderer Verhältnisse des 
wirthschaftlichen Lebens, allein und ausschließlich der freien Vereinbarung 
  
1) V. v. 11. April 1575, 5 1. 2. 
2) Die reiche Linleratur über die Verhältnisse der arbeitenden Klassen gebört nicht dem Ver- 
waltungsrecht, sondern der Sozialvelitik an und beschäftigt sich zum größten Theile mit den gewerb- 
lichen Arbeitern.