Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste um 5 Milli-
meter, jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter vermindert werden.
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, Werg, Holz-
wolle oder Hobelspähnen — alles völlig trocken — derart fest auszufüllen, daß
ein Schlottern in der Kiste während des Transportes ausgeschlossen ist.
c) Das Bruttogewicht einer mit Patronen gefüllten Kiste darf 200 Kilogramm
nicht übersteigen.
Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. Die Kisten
sind mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Außer-
dem sind sie mit einem Plombenverschlusse, oder mit einem auf zwei Schrauben=
köpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke), oder mit einem
über Deckel und Seitenwände der Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden
Zeichen zu versehen.
e) Der Absender hat im Frachtbriefe eine von ihm unterzeichnete Erklärung ab-
zugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke
oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in diesem Frachtbriefe ange-
gebene, mit dem Zeichen .. . . . . . ... verschlossene Sendung in Bezug
auf Beschaffenheit und Verpackung den in der Anlage B zur Verkehrs—
ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands unter Nr. XXXVII getroffenen
Bestimmungen entspricht.“
5. Hinter Nr. XXXVII ist folgende neue Nummer aufzunehmen:
XXVIla.
Kugelzündhütchen und Schrotzündhütchen (Flobertmunition).
1. Kugelzündhütchen sind in Pappschachteln, Blechschachteln, Holzkästchen oder starke
Leinensäckchen zu verpacken.
2. Schrotzündhütchen sind in Blechbehälter, Holzkistchen oder steife Kartons derart
fest zu verpacken, daß sie sich darin nicht verschieben können.
Die einzelnen Behälter für Kugelzündhütchen und für Schrotzündhütchen
müssen ebenso wie Zündhütchen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer verpackt, und
jedes Kollo muß mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die Bezeichnung:
„Kugelzündhütchen“ oder „Schrotzündhütchen“ tragenden Zettel beklebt sein.
6. Unter Nr. XLVI ist unter Ziffer #c der folgende fünfte Absatz hinzuzufügen:
(5) Sofern die Behälter fest in Kisten verpackt sind, ist das Anbringen von
Kappen zum Schutze der Ventile, sowie von Rollkränzen nicht erforderlich.
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