Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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Durchfuhrverbot wird in Rücksicht auf die gebesserten Verhältnisse dahin geändert, daß 
dasselbe nur noch hinsichtlich gebrauchter Leib= und Bettwäsche sowie gebrauchter Kleider — 
mit Ausnahme der Wäsche und Kleider von Reisenden — gegen Rußland aufrecht bleibt. 
München, den 22. März 1893. 
rhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär, 
an dessen Stalt: 
Ministerialrath v. Herrmann. 
  
Nr. 4009. 
Bekanntmachung, die Abänderung der provisorischen Schifffahrts= und Floßordnung für die 
Donau innerhalb des bayerischen Staatsgebiets betreffend. 
Kl. Staatsministerium des Innern. 
Am 1. April ds. Is. treten nachstehende Abänderungen bezw. Ergänzungen der provi- 
sorischen Schifffahrts= und Floßordnung für die Donau innerhalb des bayerischen Staats- 
gebiets vom 4. Juli 1865 (Reg.-Bl S. 725) nebst Nachtrag vom 13. Februar 1867 
(Reg.-Bl. S. 145) und vom 21. Januar 1889 (Ges. u. Verordnungs-Bl. S. 35) in Wirk- 
samkeit: 
§ 3 Abs. 3 hat zu lauten: 
Jedes Floß muß von einer genügenden Bemannung geführt werden und an seinem 
Vordertheil mit einer mindestens 1 m breiten und 2 m langen, auf mindestens 6 m hohen 
Maste befestigten rothen Flagge versehen sein. 
§ 4 Abs. 4. 
Jedes Fahrzeug muß von einer der Belastung entsprechenden Bemannung geführt 
werden und an seinem Vordertheil mit einer mindestens m breiten und 2 m langen, auf 
mindestens 6 m hohen Maste befestigten rothen Flagge versehen sein. 
§ 8 Abf. 3. 
Kein Schiff oder Floß darf von seinem Abfahrtsplatze aus in die Fahrbahn eines 
anderen in der Fahrt begriffenen Fahrzeugs unmittelbar vor oder hinter demselben hinein- 
fahren. Dies ist nur gestattet,, wenn beide Fahrzeuge mindestens 200 m — bei Ketten-
	        
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