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Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik oder dem Lager-
raum oder innerhalb dieser Räume geschehen, so ist hierzu die Genehmigung der Ortspolizei-
behörde einzuholen.
§ 9.
Die Versendungsstücke müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, daß sie
gegen Scheuern, Rütieln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer Lage gesichert sind,
insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, müssen vielmehr gelegt und durch Holz-
unterlagen unter Haar= oder Strohdecken gegen jede rollende Bewegung gesichert werden.
§ 10.
Sprengstoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen leicht ent-
zündlichen oder selbstentzündlichen Gegenständen zusammen verladen werden.
Die im § 2 Ziffer 2, 3 und 4 aufgeführten Stoffe dürfen nicht mit Pulver,
Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), Kartuschen, Petarden, Feuerwerks-
körpern, Zündungen (§ 2 Ziffer 5), oder mit Patronen für Feuerwaffen (§ 1b) zusammen
verladen werden.
§* 11.
Zur Beförderung von Sprengstoffen dienende Fuhrwerke müssen so dicht schließende
Wagenkasten besitzen, daß die Sprengstoffe nicht verstreut werden können. Sind die Wagen-
kasten oben offen, so müssen sie mit einem dichischließenden, feuersicheren Plantuche (z. B.
imprägnirter Leinwand) überspannt sein.
Auch die Vorder= und Hinterseite der Fuhrwerke sind mit demselben Material zu
schließen.
Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet werden; bei Eis-
bahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung (Krätzer) gestattet, sofern sie ganz vom Nadschuh
bedeckt ist.
Die Fuhrwerke müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare, stets aus-
gespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen P führen.
§ 12.
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen niemals ohne Bewachung bleiben.
Auf denselben darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht
werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das Anzünden von Feuer oder Acht, sowie
das Tabakrauchen verboten.
§ 13.
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und von Fuhr-
werken sowie von Reitern nur im Schritt passirt werden.