M B.
818.
Geräth eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der weitere Versandt
bedenklich erscheint, so hat die Ortspolizeibehörde, welcher von dem Transportführer thunlichst
schleunig Anzeige zu erstatten ist, die zur gefahrlosen weiteren Behandlung der Sendung
nöthigen Anordnungen zu treffen, und zwar je nach den Umständen unter Zuziehung eines
auf ihre Aufforderung von dem Absender zu entsendenden Sachverständigen.
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Sprengstoffe durch die Orts-
polizeibehörde auf Kosten des Absenders ohne vorherige Benachrichtigung desselben, wenn
möglich nach der Angabe und unter Aufsicht eines Sachverständigen.
§9 19.
Werden Sprengstoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Buruttogewicht
versendet, so finden auf dergleichen Sendungen von den Vorschriften dieses Abschnitts nur
die §§ 7 bis 10 Anwendung.
III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr.
820.
Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, dürfen Sprengstoffe nicht transportirt,
an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf soviel mitgeführt werden, als zur Abgabe
von Signalen nothwendig ist.
Die im 8§ 7 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung.
Fähren, welche Fuhrwerk mit Sprengstoffen übersetzen, dürfen nicht andere Fuhrwerke
oder Personen befördern.
§21.
Die §8§7 bis 10, 11 Absatz 4, 12 Absatz 1, 13 Absatz 2, 14, 18 und 19 finden
für den Schiffsverkehr siungemäße Anwendung.
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen eiserne oder stählerne Schiffe verwendet,
welche mit dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Transportes unter
Verschluß gehaltenen Laderäumen versehen sind, so finden von den im Absatz 1 angezogenen
Vorschriften nur die §§ 8, 11 Absatz 4, 12 Absatz 1, 14, 18 und 19 siungemäße An-
wendung, und zwar die des § 14 mit der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende Ent-
fernung 200 Meter beträgt.
Zur Versendung auf Schiffen sind Patronen der im 8§2 Ziffer 2 aufgeführten Stoffe
außerdem mit einer das Eindringen von Wasser oder Feuchtigkeit verhindernden Umhüllung
G. B. mit Gummilösung verklebtem Gummibeutel) zu versehen. Auf den Transport auf
Fähren findet dies keine Anwendung.
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