Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

2. 127 
Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. Die Ballons und 
Flaschen müssen in den Gefäßen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichkommenden 
Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter, trockenerdiger Substanzen um- 
geben sein. 
Falls dieselbe in Metallbehältern versendet wied, so müssen die Behälter vollkommen 
dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein. 
86. 
Weiher und gelber Hhosphor muß mit Wasser umgeben in Blechbüchsen, welche 
höchstens 30 Kilogramm fassen und verlöthet sind, in starke Kisten fest verpackt sein. Die 
Kisten müssen außerdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 100 Kilo- 
gramm wiegen und müssen äußerlich als „gewöhnlichen gelben (weißen) Phosphor enthaltend“ 
und mit „oben“ bezeichnet sein. 
Uother (amorpher) Dhosphor ist in gut verlöthete Blechbüchsen, welche in starke 
Kisten mit Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 
90 Kilogramm wiegen und müssen änßerlich als „rothen Phosphor enthaltend“ bezeichnet sein. 
87. 
Bucher'sche Feuerlöschdosen dürfen nur in blechernen Hülsen befördert werden. 
Diese Hülsen müssen in Kistchen eingestellt werden, welche höchstens 10 Kilogramm fassen 
und inwendig mit Papier verklebt sind. Diese Kisten müssen sodann in größere, gleichfalls 
mit Papier ausgeklebte Kisten verpackt werden. 
88. 
Falls die in den 88 2 und 3 aufgeführten Chemikalien in Mengen von nicht mehr 
als 10 Kilogramm zum Versandt kommen, ist es gestattet, sie sowohl mit einander als 
mit andern, weder zu den Sprengstoffen noch zu den atzenden und feuergefährlichen Stoffen 
gehörigen Gegenständen in ein Frachtstück zu vereinigen. Sie müssen dabei in dicht ver- 
schlossenen Glas= oder Blechflaschen mit Stroh, Hen, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder 
anderen lockeren Substanzen in starke Kisten fest eingebettet sein. 
Die rothe rauchende Salpetersäure darf in der gleichen Menge und in der gleichen 
Weise nur mit gleichen Mengen anderer Mineralsäuren, mit Ausnahme von Brom, und mit 
andern, weder zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und seuergefährlichen Stoffen ge- 
hörigen Gegenständen in ein Frachtstück vereinigt werden. 
Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm darf mit andern, weder 
zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen Steoffen gehörigen Gegen- 
ständen zu einem Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schweselkohlensloff sich in dicht
	        
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