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Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. Die Ballons und
Flaschen müssen in den Gefäßen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichkommenden
Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter, trockenerdiger Substanzen um-
geben sein.
Falls dieselbe in Metallbehältern versendet wied, so müssen die Behälter vollkommen
dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.
86.
Weiher und gelber Hhosphor muß mit Wasser umgeben in Blechbüchsen, welche
höchstens 30 Kilogramm fassen und verlöthet sind, in starke Kisten fest verpackt sein. Die
Kisten müssen außerdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 100 Kilo-
gramm wiegen und müssen äußerlich als „gewöhnlichen gelben (weißen) Phosphor enthaltend“
und mit „oben“ bezeichnet sein.
Uother (amorpher) Dhosphor ist in gut verlöthete Blechbüchsen, welche in starke
Kisten mit Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als
90 Kilogramm wiegen und müssen änßerlich als „rothen Phosphor enthaltend“ bezeichnet sein.
87.
Bucher'sche Feuerlöschdosen dürfen nur in blechernen Hülsen befördert werden.
Diese Hülsen müssen in Kistchen eingestellt werden, welche höchstens 10 Kilogramm fassen
und inwendig mit Papier verklebt sind. Diese Kisten müssen sodann in größere, gleichfalls
mit Papier ausgeklebte Kisten verpackt werden.
88.
Falls die in den 88 2 und 3 aufgeführten Chemikalien in Mengen von nicht mehr
als 10 Kilogramm zum Versandt kommen, ist es gestattet, sie sowohl mit einander als
mit andern, weder zu den Sprengstoffen noch zu den atzenden und feuergefährlichen Stoffen
gehörigen Gegenständen in ein Frachtstück zu vereinigen. Sie müssen dabei in dicht ver-
schlossenen Glas= oder Blechflaschen mit Stroh, Hen, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder
anderen lockeren Substanzen in starke Kisten fest eingebettet sein.
Die rothe rauchende Salpetersäure darf in der gleichen Menge und in der gleichen
Weise nur mit gleichen Mengen anderer Mineralsäuren, mit Ausnahme von Brom, und mit
andern, weder zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und seuergefährlichen Stoffen ge-
hörigen Gegenständen in ein Frachtstück vereinigt werden.
Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm darf mit andern, weder
zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen Steoffen gehörigen Gegen-
ständen zu einem Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schweselkohlensloff sich in dicht