Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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verschlossenen Blechflaschen befindet und mit dem übrigen Inhalte des Frachtstückes in eine 
starke Kiste mit Stroh, Hen, Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren Substanzen fest ein- 
gebettet ist. 
Die Vereinigung von Phosphor und Bucher'schen Feuerlöschdosen mit anderen Gegen- 
ständen zu einem Frachtstücke ist auch in kleinen Mengen nicht statthaft. 
§ 9. 
Die in den 8§ 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 genaunten Behälter (Gefäße aus Metall, 
Fässer, Kisten, Kübel und Körbe) müssen auf den Schiffen so verstaut sein, daß sie weder 
an einander stoßen noch herabfallen können. 
8 10. 
Feuergefährliche Gegenstände dürfen auf Dampfschiffen nur auf dem Verdeck, auf 
Schiffen, welche zur Personenbeförderung dienen, überhaupt nicht verladen werden. 
811. 
Schiffsräume, in welchen feuergefährliche Gegenstände untergebracht sind, dürfen nur 
mit Sicherheitslampen betreten und es darf in ihnen nicht geraucht werden. Liegen solche 
Räume unter Deck, so müssen sie eine wirksanie Oberflächenventilation haben. 
Offenes Feuer darf auf Fahrzeugen, welche feuergefährliche Gegenstände geladen haben, 
nicht brennen. 
Die Schornsteine der Kambusen solcher Fahrzeuge müssen mit Funkenfängern versehen sein. 
Auf Deck verladene feuergefährliche Gegenstände sind mit dichtschließenden Plantüchern 
bedeckt zu halten. 
§ 12. 
Fahrzeuge, welche feuergefährliche Stoffe geladen haben, sollen bei Tag eine blaue Flagge 
mit einem großen weißen F. (lateinische Druckschrift), bei Nacht eine blaue Laterne führen; 
dieselben müssen mindestens 1 Meter über Bord am Maste oder an einer Stange befestigt sein. 
Solche Fahrzeuge dürfen nur in einer Entfernung von mindestens 150 Meter von 
andern Fahrzeugen oder von bewohnten Gebäuden aulegen, soferne nicht von der Hafen- 
behörde, und außerhalb der Häfen von der Ortspolizeibehörde das Anlegen in einer größeren 
Entfernung vorgeschrieben oder in einer kleineren Entfernung gestattet wird. 
Diese Bestimmungen finden keine Amvendung auf Fahrzeuge, welche nur kleine Mengen 
(bis zu 10 Kilo, bezw. bei Schwefelkohlenstoff bis zu 2 Kilo, vergl. § 8) der einzelnen 
seuergefährlichen Stoffe, sei es in vorschriftsmäßiger Einzelpackung, sei es in vorschrifts- 
mäßiger Zusammenpackung mit anderen Gegenständen (§ 8) mit sich führen, unter der 
Voraussetzung, daß das Gesammtgewicht der so mitgeführten kleinen Mengen feuergefähr- 
licher Stoffe 40 Kilo nicht erreicht.
	        
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