Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Artikel  I
Die  Verordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web.,  Wirk.,  Strick-10.
  i
und  Schuhwaren  vom  e  1916  (KReichs-Gesetzbl.  S.  1420)  wird  wie
folgt  geändert:
1.  Im  &  18  wird  folgender  Abs.  2  eingefügt:
Für  die  Uberwachung  der  Einhaltung  der  Vorschriften  der
v  bis  9,  10  bis  13  ist  auch  die  Reichsbekleidungsstelle  zuständig.
Die  nach  Abs.  1  als  zuständig  bestimmten  Behörden  im  Sinne
der  &  12,  13  sowie  des  9  15  sind  verpflichtet,  der  Reichsbekleidungsstelle
  auf  Verlangen  Auskunft  zu  erteilen.
2.  Im  #20  Abs.  1  wird  eingefügt:
6.  wer  zwerks  Erlangung  eincs  Bezugsscheins  gegenüber  einer  mit
der  Prüfung  der  Notwendigkeit  der  Anschaffung  nach  &  11  Abs.  3
betrauten  Stelle  oder  einer  für  die  Ausfertigung  des  Bezugsscheins
  zuständigen  Behörde  vorsätzlich  unwahre  oder  unvollständige
Angaben  macht.
Artikel  II
Die  Verordnung  tritt  am  3.  März  1917  in  Kraft.  Der  Reichskanzler
bestimmt  den  Jeitpunkt  des  Außerkrafttretens.
Berlin,  den  1.  März  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Dr.  Helfferich

(Nr.  5739)  Bekanntmachung  über  Manganerze  und  Eisenerze  mit  niedrigem  Phosphorgehalte.
Vom  1.  März  1917.

D.  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des
Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

*  1
Der  Reichskanzler  bezeichnet  eine  Stelle,  der  es  obliegt,  die  Versorgung
des  deutschen  Wirtschaftslebens  mit  Manganerzen  und  solchen  Erzen,  die  als
manganhaltige  Zuschläge  benutzbar  sind,  sowie  mit  Eisenerzen  mit  niedrigem
Phosphorgehalte  zu  fördern  und  sicherzustellen.
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