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8 13.
Sobald ein mit feuergefährlichen Gegenständen beladenes Fahrzeug seinen Bestimmungsort
erreicht hat, muß der Führer die geladenen feuergefährlichen Gegenstände ihrer Menge und
Art nach der zuständigen Polizei= oder Hafenbehörde unverzüglich angeben und sein Fahrzeug
sogleich auf die angewiesene Liegestelle legen.
14.
Soll ein Fahrzeug feuergefährliche Gegenstände laden oder solche löschen, so hat der
Führer davon der zuständigen Polizei= oder Hafenbehörde vorher Anzeige zu machen.
Diese Behörde bezeichnet die Liegestelle, wo das Laden oder Löschen vorzunehmen, und
die Frist, binnen welcher es zu beginnen und zu beenden ist. Die Liegestelle soll von
bewohnten Gebäuden möglichst entfernt sein. Ohne geschäftliche Veranlassung ist der Zutritt
zur Liegestelle nicht gestattet.
Beim Laden und Löschen darf nicht geraucht, auf dem Fahrzeuge und in der Nähe
des Liegeplatzes auch weder Feuer gemacht, noch offenes Licht gebraucht werden.
Bei Dunkelheit ist das Laden und Löschen nur mit besonderer Erlaubniß und nur
unter Beleuchtung mit feststehenden Laternen, die mindestens zwei Meter über dem Arbeits-
boden angebracht sind, gestattet.
Bei der Ladung wie beim Löschen dürsen die Körbe und Kübel mit Gefäßen aus
Glas oder Steinzeug, welche Stoffe enthalten, die zu den Klassen II und III der in § 1
lit. a und b bezeichneten Gegenstände gehören, nicht auf Karren gefahren, noch auf Schulter
oder auf dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten Hand-
haben getragen werden.
" 15.
Der Ablader hat dem Führer des Fahrzeuges und dieser außer der zuständigen Polizei=
oder Hafenbehörde (vergl. §§ 13 und 14) auch Allen, welche beim Laden oder Löschen
der feuergefährlichen Gegenstände beschäftigt werden, von deren Feuergefährlichkeit Mittheilung
zu machen, und zwar auch dann, wenn die Feuergefährlichkeit schon aus der Art der Ver-
packung und ihrer Bezeichnung zu entnehmen sein sollte.
Die gleiche Anzeige hat zu machen:
a. wer die Güter dem Ablader behufs der Verladung übersendet, dem Ablader,
b. wer die Güter einem Andern als dem Ablader zur Weiterbeförderung behufs
der Verladung übersendet, seinem unmittelbaren Nachmann.
Die vorstehenden Vorschriften finden bei Versendung von gereinigtem Petroleum keine
Anwendung.
8 16.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1894 in Kraft.