Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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8 13. 
Sobald ein mit feuergefährlichen Gegenständen beladenes Fahrzeug seinen Bestimmungsort 
erreicht hat, muß der Führer die geladenen feuergefährlichen Gegenstände ihrer Menge und 
Art nach der zuständigen Polizei= oder Hafenbehörde unverzüglich angeben und sein Fahrzeug 
sogleich auf die angewiesene Liegestelle legen. 
14. 
Soll ein Fahrzeug feuergefährliche Gegenstände laden oder solche löschen, so hat der 
Führer davon der zuständigen Polizei= oder Hafenbehörde vorher Anzeige zu machen. 
Diese Behörde bezeichnet die Liegestelle, wo das Laden oder Löschen vorzunehmen, und 
die Frist, binnen welcher es zu beginnen und zu beenden ist. Die Liegestelle soll von 
bewohnten Gebäuden möglichst entfernt sein. Ohne geschäftliche Veranlassung ist der Zutritt 
zur Liegestelle nicht gestattet. 
Beim Laden und Löschen darf nicht geraucht, auf dem Fahrzeuge und in der Nähe 
des Liegeplatzes auch weder Feuer gemacht, noch offenes Licht gebraucht werden. 
Bei Dunkelheit ist das Laden und Löschen nur mit besonderer Erlaubniß und nur 
unter Beleuchtung mit feststehenden Laternen, die mindestens zwei Meter über dem Arbeits- 
boden angebracht sind, gestattet. 
Bei der Ladung wie beim Löschen dürsen die Körbe und Kübel mit Gefäßen aus 
Glas oder Steinzeug, welche Stoffe enthalten, die zu den Klassen II und III der in § 1 
lit. a und b bezeichneten Gegenstände gehören, nicht auf Karren gefahren, noch auf Schulter 
oder auf dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten Hand- 
haben getragen werden. 
" 15. 
Der Ablader hat dem Führer des Fahrzeuges und dieser außer der zuständigen Polizei= 
oder Hafenbehörde (vergl. §§ 13 und 14) auch Allen, welche beim Laden oder Löschen 
der feuergefährlichen Gegenstände beschäftigt werden, von deren Feuergefährlichkeit Mittheilung 
zu machen, und zwar auch dann, wenn die Feuergefährlichkeit schon aus der Art der Ver- 
packung und ihrer Bezeichnung zu entnehmen sein sollte. 
Die gleiche Anzeige hat zu machen: 
a. wer die Güter dem Ablader behufs der Verladung übersendet, dem Ablader, 
b. wer die Güter einem Andern als dem Ablader zur Weiterbeförderung behufs 
der Verladung übersendet, seinem unmittelbaren Nachmann. 
Die vorstehenden Vorschriften finden bei Versendung von gereinigtem Petroleum keine 
Anwendung. 
8 16. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1894 in Kraft.
	        
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