Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

82. 
Diese Gebühren fließen zu zwei Dritttheilen in die Königliche Hofkasse, zu einem 
Dritttheile in die Staatskasse. 
83. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1894 in Kraft. 
München, den 16. April 1894. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Schneider. 
  
Nr. 18621I. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. 
K. Staatsministerium des Kal. Hauses und des Aeußern. 
Auf die am 16. ds. Mts. zur Eröffnung gelangende Bahnlinie Erlangen — 
Herzogenaurach finden die Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Bayerns vom 10. Dezember 1892 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt 1892 Seite 912 ff.) 
Anwendung. 
München, den 13. April 1894. 
Dr. rhr. v. Crailsheim. 
Der Generalsekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
  
Ordens-Verleihungen. Paris, Legationsrath von Schön, den Ver- 
dienstorden vom hl. Michael lI. Klasse, und 
Im VNamen Seiner Majelslät des Hönigs. unter'm 9. April ds. Is. dem k. Rath Max 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= Urban, Kassier und Vorstand der Fondskassa. 
pold, des Königreiches Bayern Verweser, Seiner Majestät des Königs Otto von 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, Bayern, statt der bisher innegehabten Ehren- 
unter'm 28. Februar ds. Is. dem ersten münze das Ehren-Kreuz des Ludwigsordens 
Sekretär der kaiserlich deutschen Botschaft in zu verleihen.
	        
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