Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

Derartige Aichungen sind im Aichregister mitvorzutragen. 
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nebst den Auslagen für den Transport der zu den betreffenden Aichgeschäften 
benöthigten Normale und sonstigen technischen Hilfsmittel aufgerechnet werden. 
Erscheint die Benützung einer derartigen Fahrgelegenheit nicht thunlich, so 
hat der Aichmeister Anspruch auf eine Reisekostenvergütung von 15 Pfennigen 
für jeden Kilometer des Hin= und Rückweges, worunter die Kosten für den Trans- 
port der benöthigten Normale und sonstigen technischen Hilfsmittel mit inbegriffen sind. 
6. Die Maaße, Gewichte und Waagen, welche die Gemeinden für den Zweck der 
polizeilichen Visitationen bereit zu halten haben, sind unentgeltlich zu prüfen und zu stempeln. 
§2. 
Zichgebührentaxe. 
I. Längenmaaße. 
  
  
  
  
  
  
  
  
A. . 
Für die Aichung gene ebrbrsu 
a b *1r 4 
-. 22 
— 53 
A M M. # 
1. Präzisionsmaaßstäbte . .10,60 o,30 % O 0,30 
2. Gewöhnliche Maaßstäbe aus Metal, Elfenbein oder 
Buchsbaum 
von weniger als 1 m 0,.10 0,050,05 0,03 
von 1 und 2 . 0,150,10 0, 10 0,05 
von mehr als 2m. 0,20 0,15 0,15 C, 
3. Zusammenlegbare Maaßstäbe, sowie Wert- und Lang. 
waaren-Maaßstäbe aus Holz 
von 0,5 und 1 m 0,06 0.03% 0,03 
von 22 0,10 0,050,05 003 
von mehr als 2 m 0,20 0,!00,10 05 
4. Kluppmaaße aus Metall oder Holz 
von weniger als 1 m. 0,.10 0,.050,05 0.,03 
von 14 m und mehr 0,20 0,10 0,10 0,05 
5. Bandmaaße 
von weniger als 10 m 0,10 0O,050,05 0,03 
von 10 m und mehr. 0,20 0,101 0,!0 0,05
	        
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