Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Auf Grund vorstehender Sätze ist zu berechnen: 
1. Für die Gesammtlänge: 
a) wenn das Maaß nur eine Gesammtlängenbegrenzung hat, der Satz unter Aa; 
b) wenn dasselbe mehrere Ges lẽ hat: 
für jede Gesammtlänge, auf welcher eine Stempelung erfolgt, der Satz 
unter Aa; 
für jede Gesammtlänge, welche ohne Stempelung bleibt, der Satz unter Be. 
Stückweise Prüfung der Gesammtlänge für den Fall, daß letztere ein 
Vielfaches der Gesammtlänge des Gebrauchsnormales beträgt, bedingt keine 
Gebührenerhebung nach b und d. 
2. Für die Eintheilungen: 
a) wenn das Maaß, gleichviel auf welchen Seitenflächen, im Ganzen nicht mehr 
als 300 Eintheilungsmarken hat, der Satz unter Ab; 
b) wenn dasselbe mehr als 300 Eintheilungsmarken hat, das Doppelte des Satzes Ab. 
  
·0 V 
II. Flüssigkeitsmaaße. 
  
B. 
H Für die 
Für die Prüfung 
Aichung ohne 
  
  
Stempelung 
M M. 
1. Flüssigkeitsmaaße. 
Maaße von 20 1 Raumgehalt 0,35 0,20 
7 77 10 1 « « I 0,25 0,15 
11 77 5 1 77 "“ s 0,20 0,10 
„ „ 210 „ 0,12 0,06 
11 „ 0,10 0,05 
jedes kleinere Maaß .. .. 0,05 0,02 
2. Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten. 
a) Meßwerkzeuge mit ungleichartiger oder ohne Eintheilung. 
Für jede einzelne vollständig bezeichnete Maaßgröße 0,05 0,05 
Außerdem für die Aichung des ganzen Apparates · 0,20 —- 
  
 
	        
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