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X. Anhang.
Für die Prüfung und Beglaubigung von solchen Hilfsmitteln der Messung und
Wägung, für welche die Bestimmungen der Aichgebührentaxe keinen unmittelbaren Anhalt
bieten, sowie für die Prüfung, Berichtigung und Beglaubigung von solchen Maaßen und
Meßwerkzeugen, Gewichten und Waagen (Normalen und Normalapparaten), bei welchen
eine höhere Genauigkeit als bei den entsprechenden Verkehrsgegenständen gefordert wird,
gelten, wenn die betreffenden Arbeiten im Interesse und auf Antrag von anderen als
Aichungsbehörden oder für Private ausgeführt werden, bezüglich der Gebührensätze folgende
Bestimmungen:
1. Bei den zur Prüfung der Richtigkeit von Handels= oder Präzisionsgewichten
dienenden Fehler gewichten und bei den zur Prüfung der Richtigkeit und Empfindlichkeit
von Handels= oder Präzisionswaagen dienenden Zulagegewichten sind dieselben Gebühren
anzusetzen, wie bei den entsprechenden oder nach ihrer Gewichtsgröße am nächsten stehenden
Handels= beziehungsweise Präzisionsgewichten.
2. Bei Büretten und Fehlergläsern gelten sowohl für jede vollständig bezeichnete
Maaßgröße als auch für die Zwischeneintheilungen diejenigen Sätze der Aichgebührentaxe,
welche bei den Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten vorgeschrieben sind.
3. Bei allen Maaßen und Gewichten, bei welchen die für Gebrauchsnormale
vorgeschriebenen Fehlergrenzen eingehalten werden sollen, einschließlich der zur Prüsung von
Flüssigkeitsmaaßen u. s. w. dienenden Aichkolben und Normalbüretten, sowie der
zur Prüfung von Waagen dienenden Anhängegewichte, gilt das Doppelte der für die
entsprechenden oder nach Maaß= beziehungsweise Gewichtsgröße am nächsten stehenden Verkehrsgegenstände
vorgeschriebenen Gebührensätze. Die Gebühren für die Prüfung der auf
Aichkolben angebrachten Marken für die Fehlergrenzen sind, wie unter Ziffer 2 angegeben,
zu berechnen.
Die Gebühren für die Prüfung derjeuigen größeren Aichkolben zu 10, 20, 50, 100 Liter,
welche als Hilfsmittel bei der Prüfung von Kubizir-Apparaten für Gasmesser und Fässer
dienen, betragen das Doppelte derjeuigen Sätze, welche für die entsprechenden Maaßgrößen
in Abschnitt IV der Taxe in Spalte A aufgeführt sind.
4. Für die Prüfung von Waagen, welche die für Aichamtswaagen vorgeschriebene
Genauigkeit einhalten sollen, sowie für Controlgasmesser gilt das Vierfache der für
Verkehrsgegenstände entsprechender Art vorgeschriebenen Gebührensätze.
5. Bei Kubizir-Apparaten für Gasmesser und für Fässer sind die nachstehenden
Gebühren zu erheben: