Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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X.  Anhang.

Für  die  Prüfung  und  Beglaubigung  von  solchen  Hilfsmitteln  der  Messung  und
Wägung,  für  welche  die  Bestimmungen  der  Aichgebührentaxe  keinen  unmittelbaren  Anhalt
bieten,  sowie  für  die  Prüfung,  Berichtigung  und  Beglaubigung  von  solchen  Maaßen  und
Meßwerkzeugen,  Gewichten  und  Waagen  (Normalen  und  Normalapparaten),  bei  welchen
eine  höhere  Genauigkeit  als  bei  den  entsprechenden  Verkehrsgegenständen  gefordert  wird,
gelten,  wenn  die  betreffenden  Arbeiten  im  Interesse  und  auf  Antrag  von  anderen  als
Aichungsbehörden  oder  für  Private  ausgeführt  werden,  bezüglich  der  Gebührensätze  folgende
Bestimmungen:

1.  Bei  den  zur  Prüfung  der  Richtigkeit  von  Handels=  oder  Präzisionsgewichten
dienenden  Fehler  gewichten  und  bei  den  zur  Prüfung  der  Richtigkeit  und  Empfindlichkeit
von  Handels=  oder  Präzisionswaagen  dienenden  Zulagegewichten  sind  dieselben  Gebühren
anzusetzen,  wie  bei  den  entsprechenden  oder  nach  ihrer  Gewichtsgröße  am  nächsten  stehenden
Handels=  beziehungsweise  Präzisionsgewichten.

2.  Bei  Büretten  und  Fehlergläsern  gelten  sowohl  für  jede  vollständig  bezeichnete
  Maaßgröße  als  auch  für  die  Zwischeneintheilungen  diejenigen  Sätze  der  Aichgebührentaxe,
  welche  bei  den  Meßwerkzeugen  für  Flüssigkeiten  vorgeschrieben  sind.

3.  Bei  allen  Maaßen  und  Gewichten,  bei  welchen  die  für  Gebrauchsnormale
vorgeschriebenen  Fehlergrenzen  eingehalten  werden  sollen,  einschließlich  der  zur  Prüsung  von
Flüssigkeitsmaaßen  u.  s.  w.  dienenden  Aichkolben  und  Normalbüretten,  sowie  der
zur  Prüfung  von  Waagen  dienenden  Anhängegewichte,  gilt  das  Doppelte  der  für  die
entsprechenden  oder  nach  Maaß=  beziehungsweise  Gewichtsgröße  am  nächsten  stehenden  Verkehrsgegenstände
  vorgeschriebenen  Gebührensätze.  Die  Gebühren  für  die  Prüfung  der  auf
Aichkolben  angebrachten  Marken  für  die  Fehlergrenzen  sind,  wie  unter  Ziffer  2  angegeben,
zu  berechnen.

Die  Gebühren  für  die  Prüfung  derjeuigen  größeren  Aichkolben  zu  10,  20,  50,  100  Liter,
welche  als  Hilfsmittel  bei  der  Prüfung  von  Kubizir-Apparaten  für  Gasmesser  und  Fässer
dienen,  betragen  das  Doppelte  derjeuigen  Sätze,  welche  für  die  entsprechenden  Maaßgrößen
in  Abschnitt  IV  der  Taxe  in  Spalte  A  aufgeführt  sind.

4.  Für  die  Prüfung  von  Waagen,  welche  die  für  Aichamtswaagen  vorgeschriebene
Genauigkeit  einhalten  sollen,  sowie  für  Controlgasmesser  gilt  das  Vierfache  der  für
Verkehrsgegenstände  entsprechender  Art  vorgeschriebenen  Gebührensätze.

5.  Bei  Kubizir-Apparaten  für  Gasmesser  und  für  Fässer  sind  die  nachstehenden
Gebühren  zu  erheben: