Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

19. 169 
  
B. 
A. Für die 
Für die! Prüfung 
Aichung ohne 
  
Stempelung 
Für einen Apparat bis zu 100 1 Raumgehalt 6,00 4,00 
» » ,,uber1001b164001 Naungehalt . 12,00 9,00 
„ „ „ „ 400 1 „ 600 1 „ 16,00 12,00 
„ „ „ „ 6001 „ 800 I „ 20000 15,00 
„ „ „ „ 800 1 „1000 ! » 24,00 18,00 
für jedes volle oder angefangene Hundert Liter 22 2 
ein Mehransatz vo . 2,00 1,00 
  
  
Bei den durch die Präzisionsaichmeister vorzunehmenden provisorischen Aichungen und 
Prüfungen von Kubizirapparaten für Fässer ist nur die Hälfte vorstehender Gebührensätze 
zu berechnen. 
6. Für die Prüfung und Beglaubigung einer der zur Prüfung von Waagen zu- 
gelassenen Gewichtsgeräthschaften oder Hebelsystemc ist das Anderthalbfache der- 
jenigen ungekürzten Gebühren (Spalte K) zu erheben, welche nach der Taxe für die Aichung 
der bei dieser Prüfung benützten Waage anzusetzen wären 
7. Frr die vollständige Construktionsprüfung aller Theile eines Gasmessers mit 
Oeffnung des Gehäuses ist der dreifache Betrag der seiner Leistung entsprechenden, im Ab- 
schnitt IX angesetzten Gebühr für Prüfung ohne Stempelung (Spalte B) zu erheben. 
8. Für die Prüfung und Beglaubigung von Maaßen und Gewichten, welche die 
Genauigkeit der Control-Normale einhalten sollen, oder für welche die Fehlerbestimmung 
und die Ausfertigung eines Fehlerverzeichnisses mit der Genauigkeit der Hauptnormale 
oder mit der Genauigkeit von Copien des Urmaaßes und des Urgewichtes erfolgt, 
sowie für die Prüfung und Beglaubigung von feineren Waagen, z. B. solchen, welche 
zur Vergleichung der Control-Normale der Gewichte mit den Hauptnormalen dienen sollen, 
ist ein Gebührenbetrag von zwei Mark für jede Stunde der auf die betreffenden Messungen 
beziehungsweise Wägungen und die zugehörigen Berechnungen und Ausfertigungen verwendeten 
Zeit in Ansatz zu bringen.
	        
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