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Das Geschäftsbuch muß dauerhaft gebunden, im Rücken mit einem starken Faden durch-
zogen und mit sortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Dasselbe muß, bevor es in Ge-
brauch kommt, der Distriktsoerwaltungsbehörde vorgelegt werden. Findet diese den Einband
und die Seitenzahl in Ordnung, so geuehmigt sie die Verwendung des Geschäftsbuches,
indem sie zugleich auf der ersten Seite desselben die Anzahl der Seiten bemerkt, und die
beiden Enden des Fadens mittelst amtlichen Siegels bestätigt.
Die Einträge in das Geschäftsbuch müssen gut leserlich, in deutscher Sprache und
mit Tinte geschrieben sein.
Ohne Erlaubniß der Distriktsverwaltungsbehörde dürfen die Geschäftsbücher weder
ganz noch theilweise vernichtet werden.
2. Jedes den Handel mit ländlichen Grundstücken betreffende Geschäft muß in das
Geschäftsbuch deutlich, vollständig und wahrheitsgetreu eingetragen werden.
Einzutragen ist jedes Güterhandelgeschäft, gleichviel ob dasselbe im Bezirke des Wohn-
sitzes des Händlers oder in einem anderen Bezirke stattgefunden hat.
3. Der Eintrag muß in tabellarischer Form enthalten:
a) die fortlaufende Nummer für jedes Geschäft;
b) die Zeit des Auftrages und Abschlusses;
c) Name, Stand und Wohnort des Besitzers, von welchem Grundstücke erworben
werden;
d) die genaue Bezeichnung der Grundstücke, welche den Gegenstand des Handels-
geschäftes bilden, nach ihrer Benützung (Wiese, Acker, Wald u. s. w.) und nach
der katastermäßigen Plannummer sowie nach ihrer Fläche.
4. Bei jedem Grundstucke ist der Erwerbspreis beizufügen, zu welchem es von dem
Güterhändler erworben wurde. "
5. Ferner ist in dem Geschäftsbuche anzugeben, wann und an wen jedes eingetragene
Grundstück veräußert wurde und zu welchem Preise.
6. Der Güterhändler ist verpflichtet, wenn er eine Gutszertrümmerung durchzuführen
beabsichtigt, noch vor der Einleitung des Geschäftes der Distriktsverwaltungsbehörde Anzeige
zu erstatten und derselben, sowie ihren Organen behufs der Kontrole der Geschäftsführung
Zutritt in seine Geschäftsräume zu gestatten, die Geschäftsbücher vorzuzeigen und jede auf
den Geschäftsbetrieb bezügliche Auskunft zu ertheilen.
7. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch dann Anwendung, wenn die Grund-
stücke zwar im Namen des bieherigen Besitzers, aber auf Rechnung des vom Besitzer zum
Verkauf bevollmächtigten Händlers veräußert werden.
In diesem Falle ist im Geschäftsbuche statt des Erwerbspreises (Ziff. 4) anzugeben,
wieviel von dem bei der Weiterveräußerung der Grundstücke erzielten Preise, sei es in einer
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