Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

2. 19 
Mischungen mit Aqua Am) Ldalarum amararum und dergleichen, so sind dieselben auch 
in der gleichen Weise in braungelben Gläsern an das Publikum abzugeben. 
16. Ueberschreitung der Taxe ist verboten und unterliegt der Strafbestimmung des 
§ 148 Ziff. 8 der Reichsgewerbe-Ordnung in Fassung vom 1. Juli 1883. Der Hand- 
verkauf der Apotheker ist jedoch einer Taxe nicht unterworfen. 
11. Ermäßigung der Taxe durch freie Vereinbarung ist zulässig 
Oeffentliche Anstalten und Kassen haben bezüglich der für ihre Rechnung erfolgten 
Arzneilieferungen Anspruch auf einen Abzug von mindestens 10 Prozent des taxmäßigen Preises. 
12. Der Preis einer gefertigten Arznei ist jederzeit auf dem Rezepte zu bemerken. 
In allen Fällen, in welchen bestimmte, auf die Taxe Bezug habende Angaben auf 
dem Rezepte fehlen, müssen diese durch eine Bemerkung des Apothekers ergänzt werden. 
Wenn daher z. B. zu einem geistigen Infusum zu 60 Gramm Colatur 80 Gramm Wein 
oder Weingeist genommen worden sind, oder bei einer Pillenmasse eine dem Apotheker anheim- 
gestellte Menge irgend eines Mittels zugesetzt worden ist, so muß dieß auf dem Rezepte 
bemerkt werden. 
B. Besondere Bestimmungen. 
I. Tarr der Arzneimittel. 
  
Uramm % n Cramm 4#) 
Acclanilidum 10 15 Aium benzoicum:. 1I —120 
Acetum. . . .. ... 100 10 „hboricum . . . .. 100 40 
„ aromalicum 100 40 5„ „ suhbtiliter 
„ Dyrolignosum cru-. Dulveratum 100 60 
dm 100 15 carboliem 10 10 
„ Pyrolignosumrcc » li(ku(:-« 
lificatum 100 20 lacim 1/0 10 
„ Scillac * 10 5 chromicm ., 1 5 
Acium acclicem 10 10 citricum Crystal- 
, » (Iiluuttn,1() 5 lisatum . . . . 10 —20 
ursenicosum. . Winimmm 10 citricum pulvera-. 
„ „ ... I Gramm — 10 tum 10 30 
! 
 
	        
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