Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Gesetz, den Hauptetat der Militärverwaltung des Königreiches Bayern für die Zeit vom 
1. April 18914 bis 31. März 1895 betreffend. 
Im Namen Seiner Mnjestät des Königs. 
—m 
von Gottes Gnaden Königlicher Drinz von Bayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was 
solgt: 
Einziger Artikel. 
Der Hauptetat der Militärverwaltung des Königreiches Bayern für die Zeit vom 
1. April 1894 bis 31. März 1895 wird nach der in der Beilage enthaltenen Kapitel= und 
Titel-Eintheilung auf 70 275723 -TX in Einnahme und Ausgabe festgesetzt. 
Bezüglich der in den Spezialetats zu diesem Hauptetat bei den einzelnen Kapiteln und 
Titeln als übertragbar bezeichneten Fonds wird dem Königlichen Kriegsminister das Recht 
der Uebertragung eingeräumt. 
Gegeben zu München, den 11. Juni 1894. 
Luitpold, 
Hrinz von GBayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. I Frhr. v. Niedel. Frhr. v. Feilihsc. Dr. Frhr. v. Tronrod.Dr. v.Miflller. Frhr. v. Asch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp.
	        
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