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Festgesetzter
Cap. 8 Vortrag Betrag
« M 14
VI. 3|Tit. 5. Der Anstalt für weibliche Unheilbare in Lauingen für den
Betrieb . 2000 —
Derselben Anstalt für Freiplägtze . 600 —
Tit. 6. Der Kinderheilanstalt in Augsburg .. 300 —
4 Der Universitäts- Kinderklinik und Politlimt in München 300 —
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6 – — — — — —
7 Beiträge an Anstalten für Blödsinnige:
a) für Zöglinge der Kretinenanstalt in Ursberg. 1 600 —
b) zur Unterstützung der Kretinenanstalt in Ursberg als solcher 1 000 —
D) für Unterstützung der Blödenanstalt in Neuendettelsan 700 —
d) für die weibliche Kretinenanstalt, früher in Glött, nun in Dey-
bach bei Lautrach 2 000 —
JD0) für neun halbe Freiplätze in der lettgenanmten Anstalt . 1 080 —
l)Zuschuß zur Schuldentilgung aus Anlaß der Verlegung dieser
Anstalt von Glött nach Deybach, bezw. zur Vermehrung der
Freipläze . 1 200 —
8 Ausgaben #eur- verwahrloste und verlassener Kinder:
a) an das Institut für verwahrloste Knaben in Ottobeuren 8 080 —
b) an das Institut für verwahrloste Mädchen in Wörishofen. 5198 —
P) für Unterbringung von Kindern protestamischer Konfession in
Rettungshäusern ...·.... 600—
91 Unterstützung gemeindlicher und distriktiver Armen-
pflegen: ·
Zur Unterstützung von mit Ausgaben für Armenzwecke besonders be—
lasteten Gemeinden Zum Unterhalte von Geiststranken in Kreisirren-
0 anstalten . 8000——
1 — — — —
11 Soustige Ausgaben für. Wohlthätigkeit.
a) für die Suppenanstalt in Altenberg 350 —
b) für die Krippenanstalt in der Werlachvorstadt Augsburg 300 —
c) für das Kinderasyl in Gundelfingen 400 —
d) für außerordentliche Nothfälle, eventuell für Merung des Ver.
mögens des Maximilianshilfssonds 5 000
e) dem Verein für Arbeiterkolonien in Bayern 500 —
I) dem Verein zur Errichtung einer „Herberge zur Heimath" in
ugsburg 500 —
12 guschuh an Distriktsgemeinden zur unterstützung der mit
Armenlasten überbürdeten Gemeinden nach Art. 5 abs 4
des Gesetzes vom 3. Februar 1888 . 11160—
Summa S#st VI 153 551 24
VII. Auf Straßen-, Brücken= und Wasserban.
1| Beiträge zu den Distriktsstraßen. 70 000 —
Fuür den Uferschutz an Flüssen, welche der Schiff. und
Floßfahrt dienen, nach Art. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 73 000 —