Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

I) Nachweis der praktischen Befähigung durch Bedienung einer Retorten- 
anlage unter Aufsicht eines bau= oder maschinentechnischen Beamten“; 
dann als Ziffer bd: 
„Heizer als Bewerber zum Werkführer für Beleuchtung: die vom 
Heizer für elektrische Beleuchtung geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten und 
außerdem Fertigkeit im Schlosserhandwerke“; 
serner als Ziffer de: 
„Heizer als Bewerber zum Gasmacher: die vom Heizer für Gas- 
beleuchtung geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten und außerdem Fertigkeit im 
Schlosserhandwerke“; 
in Ziffer Sb und c nach der Bestimmung unter k als neuer Absatz: 
„Für Werkführer II. Klasse für Beleuchtung genügt auch der Nach= 
weis der vorstehend unter h, i und k bezeichneten, sowie der vom Heizer als 
Bewerber zum Werkführer für Beleuchtung nach Ziffer 54 geforderten Kenntnisse 
und Fähigkeiten“; 
hinter Ziffer Sc als Ziffer d: 
„Bremser: 
a) Elementare Schulbildung; 
b) Kenntniß der auf den Bremserdienst bezüglichen Bestimmungen der Wagen- 
wärter= und Fahrdienst-Instruktion, der Signalordnung und der Be- 
triebsordnung für die Haupteisenbahnen Bayerns“; 
hinter Ziffer 26a als Ziffer 26b: 
„Brückenschlosser: 
a) Elementare Schulbildung; 
b)) Fertigkeit im Maschinen= (Brücken-) Schlosserhandwerk; 
) Kenntniß der Eigenschaften und der Behandlung der für die Herstellung 
und Unterhaltung von Eisenkonstruktionen erforderlichen Materialien 
und Werkzeuge; 
(I!) Kenntniß der für den Zugsverkehr geltenden Signalvorschriften und des 
Fahrplaues“; 
dann als Ziffer 26: 
„Brückenmonteure: 
a) Die für Brückenschlosser erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; 
b) Kenntniß des Zweckes und der Wirkungsweise der einzelnen Theile der 
Eisenkonstruktionen;
	        
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