Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

K 38. 547 
Nr. 391211 
Bekanntmachung, die Ladung öffentlicher Beamten oder Bediensteten in Civil-, Straf-, Verwaltungs- 
und Verwaltungsrechts-Sachen und deren Vernehmung als Zeugen oder Sachverständige betreffend. 
Kl. Staatsministerien des Kal. Hauses und des Neuhern, der Jultiz, des Innern, 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und fi Kriegsministerium. 
Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 7. Jannar 1882 (Gesetz= und Ver- 
ordnungs-Blatt von 1882 S. 37 ff.) werden in nachstehender Weise abgeändert und ergänzt: 
1. In Abschnitt II Absatz 2 ist an Stelle des gegemvärtigen Textes in lit. a b undc 
zu setzen: 
„a) bei Ladung des Voistandes der Generaldirektion der k Staatseisenbahnen oder 
der Direktion der k. Posten und Telegraphen an das k. Staatsministerium des 
Königlichen Hauses und des Aeußern; 
b) bei Ladung eines Beamten oder Bediensteten der Generaldirektion der k. Staats- 
eisenbahnen oder der Direktion der k. Posten und Telegraphen an den Vorstand 
dieser Stellen; 
) bei Ladung des Vorstandes eines Oberbahnamtes, einer Eisenbahnbausektion, einer 
Centralwerkstätte, einer Cent gazinsverwaltung, des Betriebsamtes der Boden- 
seedampfschiffsahrt oder des Kanalamtes an die Generaldirektion der k. Staats- 
eisenbahnen und bei Ladung des Vorstandes eines Oberpostamtes an die Direktion 
der k. Posten und Telegraphen;“ 
2. in Abschnitt VI Absatz 1 ist an Stelle des gegenwärtigen Textes zu setzen: 
„Wo in vorstehenden Bestimmungen von Stellen die Rede ist, sind hierunter die 
in Abschnitt II Absatz 2 lit. c der gegenwärtigen Bekanntmachung bezeichneten 
Vollzugs= und Aussichtsbehörden der k. Staateeisenbahnen und der k. Posten und 
Telegraphen nicht begriffen. Eine Ausnahme hievon findet hinsichtlich der Ober= 
bahnämter statt, welche bei Ladungen der ihnen untergeordneten Beamten oder 
Bediensteten zur Genehmigung der Vernehmung als Zeugen über Umstände, auf 
welche sich die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, zuständig sind". 
München, den 31. August 1894. 
In Vertretung: In Vertrelung IZu Vertretung: In Vertreiung: 
Dr. v. Müller. Frhr. v. Asch. v. Plistermeister, Ior. v. Mayer, v. Kastner, u. Nenmayr, 
Staatsrath: Staatsrath. Staalorath. Staalsrath. 
Der Generalsekretär: 
Statt dessen: 
Ministerialrath v. Bever.
	        
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