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müssen vorschriftsmäßig verpackt und die Packgefäße fest verladen und unter, auf
und zwischen die letzteren Haardecken gelegt sein. Die Fenster oder sonstigen
Oeffnungen in dem mit Sprengmitteln belegten Raum müssen geschlossen sein;
eine Beleuchtung desselben hat zu unterbleiben.“
4. Folgender Nachsatz tritt hinzu:
„Für die Eisenbahnbeförderung der zur Beseitigung von Eisstopfungen etwa zu
verwendenden Schießwolle oder Sprengmunition K 88 gelten dieselben Bestim-
mungen; jedoch dürsen Sprengbüchsen und das zum Füllen derselben erforderliche
Schwarzpulver nicht mit Schießwolle oder Sprengmunition K/88 in demselben
Wagen untergebracht werden; für diese ist vielmehr ein besonderer Wagen zu
bestimmen, der vor dem ersteren in den Zug einzustellen ist. Die zur Schießwolle
und Sprengmunition K/88 gehörigen Zünder sind in den Tornistern der Begleit-
mannschaft fortzuschaffen.“
Es wird hiemit angeordnet, daß die beabsichtigten Aenderungen, welche bei der im
Werke befindlichen Neubearbeitung der Militär-Transport-Ordnung Berücksichtigung finden
werden, schon jetzt beachtet werden und daß demgemäß bei vorkommenden einschlägigen
Militärtransporten verfahren wird.
München, 6 Januar 1894.
rhr. v. Crailsheim. Erhr. v. Alch.
Der Chef der Central= zuesbestn
Mit Wahrnehmung der Gesch «
Flügel,
Hofdienst-Nachrichten unterthänigstes Ansuchen zum Königlichen
r*!“ Kammerjunker zu ernennen, und
mit Allerhöchstem Signate vom gleichen Tage
den k. Hofbauamtmann Theodor Stettner
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= dahier, seiner allerunterthänigsten Bitte ent-
pold, des Königreiches Bayern Verweser, sprechend, vom 1. Februar 1894 an in den
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, dauernden Ruhestand zu versetzen und ihm bei
unter'm 19. Jannar ds. Is. den Freiherrn diesem Anlasse den Titel eines k. Hofbaurathes
Franz von Crailsheim auf sein aller= zu verleihen.
Im Namen Seiner Alnjestät des Hönigs.