Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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müssen vorschriftsmäßig verpackt und die Packgefäße fest verladen und unter, auf 
und zwischen die letzteren Haardecken gelegt sein. Die Fenster oder sonstigen 
Oeffnungen in dem mit Sprengmitteln belegten Raum müssen geschlossen sein; 
eine Beleuchtung desselben hat zu unterbleiben.“ 
4. Folgender Nachsatz tritt hinzu: 
„Für die Eisenbahnbeförderung der zur Beseitigung von Eisstopfungen etwa zu 
verwendenden Schießwolle oder Sprengmunition K 88 gelten dieselben Bestim- 
mungen; jedoch dürsen Sprengbüchsen und das zum Füllen derselben erforderliche 
Schwarzpulver nicht mit Schießwolle oder Sprengmunition K/88 in demselben 
Wagen untergebracht werden; für diese ist vielmehr ein besonderer Wagen zu 
bestimmen, der vor dem ersteren in den Zug einzustellen ist. Die zur Schießwolle 
und Sprengmunition K/88 gehörigen Zünder sind in den Tornistern der Begleit- 
mannschaft fortzuschaffen.“ 
Es wird hiemit angeordnet, daß die beabsichtigten Aenderungen, welche bei der im 
Werke befindlichen Neubearbeitung der Militär-Transport-Ordnung Berücksichtigung finden 
werden, schon jetzt beachtet werden und daß demgemäß bei vorkommenden einschlägigen 
Militärtransporten verfahren wird. 
München, 6 Januar 1894. 
rhr. v. Crailsheim. Erhr. v. Alch. 
Der Chef der Central= zuesbestn 
Mit Wahrnehmung der Gesch « 
Flügel, 
Hofdienst-Nachrichten unterthänigstes Ansuchen zum Königlichen 
r*!“ Kammerjunker zu ernennen, und 
mit Allerhöchstem Signate vom gleichen Tage 
den k. Hofbauamtmann Theodor Stettner 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= dahier, seiner allerunterthänigsten Bitte ent- 
pold, des Königreiches Bayern Verweser, sprechend, vom 1. Februar 1894 an in den 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, dauernden Ruhestand zu versetzen und ihm bei 
unter'm 19. Jannar ds. Is. den Freiherrn diesem Anlasse den Titel eines k. Hofbaurathes 
Franz von Crailsheim auf sein aller= zu verleihen. 
Im Namen Seiner Alnjestät des Hönigs.