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82.
Lasten.
Das bisher auf dem Schloßgute Emmerichshofen hypothekarisch versicherte Annuitäts-
Darlehen der bayr. Hypotheken= und Wechselbank, welches fortan eine Fideikommißschuld
erster Klasse bildet, zu ursprünglich 63000 „A in jährlichen Annuitäten zu 5 040 4
verzinslich und heimzahlbar.
83.
Successions-Ordnung und Recht.
I. Erster Fideikommißbesitzer ist der Stifter selbst und geht von diesem das Erbfolgerecht aus.
II. Jeder Fideikommißbesitzer muß dem protestantischen Glaubensbekenntnisse angehören
und seine Kinder in diesem Glauben erziehen, nebstdem den Vorschriften in §§ 77 und 78
der VII. Verfassungsbeilage in seiner Person entsprechen und ist ein nach dem Antritt des
Fideikommisses eintretender Wechsel dieses religiösen Bekenntnisses einem Verzichte auf den
Besitz und Nutzgenuß des Fideikommisses gleich zu achten, weshalb das zunächst berechtigte
protestantische Familienglied sofort in den Besitz und Genuß des Fideikommisses einzutreten hat.
Wenn er in seiner Person eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat er keinen
Anspruch auf den Besitz des Fideikommisses, sohin auch nicht die Rechte eines Anwärters;
er verliert, wenn er schon im Besitze ist, mit dem Eintreten des ihn ausschließenden Ver-
hältnisses Anwartschaft und Fideikommiß, erhält aber, wenn er nicht schon apanageberechtigt
ist, von dem Tage, an welchem er das Fideikommiß verliert, den Anspruch von Apanage
auf seine Lebenszeit.
III. Der erste Nachfolger im Fideikommißbesitze hat die vorstehend unter II bezeichneten
Voraussetzungen der Zulassung zum Fideikommißantritt in seiner Person zu erfüllen, ist
ferner verpflichtet:
1. auf den ihm zukommenden Erbtheil aus dem ganzen elterlichen Vermögen, sohin
insbesondere auf die Abfindungssumme von 1050 000 -4 — einhundertfünfzigtausend
Mark —, welche durch Uebereinkunft mit den Söhnen des Stifters festgesetzt ist,
zu Gunsten des Fideikommisses zu verzichten und
2. seinen Antheil an dem großpväterlichen Vermögen mütterlicherseits an das Fideikommiß
sofort abzutreten.
Wenn zum ersten Fideikommißnachfolger ein Nachkomme der Söhne des Er-
richters berufen ist und Geschwister hat, müssen auch diese oder ihre Erben dem
Verzichte auf die Abfindungssumme beitreten und ihren Antheil an dem großväter-
lichen Erbtheile an das Fideikommiß überlassen, so daß der ganze Vermögensantheil
des Sohnes zum Fideikommisse kommt und bei demselben bleibt.