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IV. Unter der Bedingung, daß die Voraussetzungen in Ziff. II erfüllt werden, ist
erster Nachfolger in das Fideikommiß in nachstehender Reihenfolge:
. des Stifters ältester Sohn Sigmund Adolph August Freiherr Waitz von Eschen
oder wenn er vor dem Stifter stirbt, und dieser überlebende Söhne hinterläßt,
2. sein ältester Sohn oder wenn er Söhne nicht hinterläßt, die den Stifter überleben,
.l der jüngere Sohn des Errichters Karl Sigismund Freiherr Waitz von Eschen oder
4.wenn auch dieser vor dem Stifter stirbt und dieser überlebende Söhne hat,
sein ältester Sohn oder wenn weder Söhne noch Enkel männlichen Geschlechts den
Stifter überleben,
die älteste Tochter des älteren, wenn solche nicht vorhanden, des jüngeren Sohnes
des Stifters.
V. Wenn der zunächst zur Nachfolge in das Fideikommiß Berufene die Voraussetzungen
oder die Verpflichtungen in Ziffer III nicht erfüllt, tritt je der nächste Anwärter nach
obiger Reihenfolge als erster Fideikommißnachfolger an seine Stelle und ist unter denselben
Bedingungen zum ersten Fideikommißnachfolger berufen.
Wenn keine der in Ziff IV bezeichneten Personen die Verpflichtung in Ziff. III
übernimmt, soll sie beseitigt sein.
VI. Für den Fall der Errichter stirbt, bevor das Fideikommiß gerichtlich bestätigt ist,
gilt derselbe doch als erster Fideikommißbesitzer.
VII Die Erbfolge in das Fideikommiß richtet sich nach den Vorschriften in Tit. V.
der VIl. Versassungsbeilage, vorbehaltlich der besonderen in dieser Urkunde getroffenen An-
ordnungen.
Sohin gilt die agnatisch-linealische Erbfolge mit dem Vorrechte der Erstgeburt nach
§ 87 des Edikts.
Wenn der Mannsstamm in der Familie erloschen ist, soll das Fideikommiß unter
Aufrechthaltung dieser seiner rechtlichen Eigenschaft, sohin unter Fortdauer des fideikommissarischen
Verbandes auf die weibliche Descendenz übergehen, gleichfalls nach der Lineal= und Erst-
geburts-Folge gemäß § 91 des Edikts, und zwar so lange, bis sich unter den Nachkommen
wieder ein Sohn befindet, welcher alsdann bei Erledigung des Fideikommisses, sei es nun
wegen des Todes der zeitlichen Fideikommißbesitzerin oder aus anderem Grunde ihr im
Fideikommißbesitze nachfolgt, so zwar, daß der Mannesstamm nun die weibliche Descendenz
wieder von der Erbsfolge ausschließt.
VIII. Hinsichtlich der Erbfolge der beiden Söhne des Stifters wird ausnahmsweise
Folgendes bestimmt:
Wenn in der Linie des ersten Nachfolgers in das Fideikommiß der Mannes-
stamm erloschen ist, hat der jüngere Sohn, der nicht erster Fideikommißnachfolger
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