Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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geworden ist, beziehungsweise seine männlichen Nachkommen das Recht, die Erbfolge 
in das Fideikommiß für sich in Anspruch zu nehmen, sohin die weibliche Descendenz 
des ersten Fideikommißnachfolgers von der Erbfolge auszuschließen, wenn dieser 
andere Sohn oder seine lebenden Nachkommen zusammen 
a) zur Erhöhung des Fideikommißvermögens die Summe von 30 000 — 
dreißigtausend Mark — und 
b) zur Vertheilung unter die derzeit lebenden weiblichen Nachkommen des ersten 
Fideikommißnachfolgers nach Köpfen die Summe von 50 000.X — fünfzig- 
tausend Mark — zahlen. 
Wenn diese Bedingung nicht längstens binnen sechs Wochen nach Erledigung des Fidei- 
kommisses erfüllt wird, ist der Anspruch auf das Fideikommiß erloschen und tritt die weib- 
liche Descendenz des ersten Fideikommißnachfolgers in die Erbfolge nach Ziff. VII ein. 
Wenn die Bedingung erfüllt wird und sodann in der hiedurch zur Erbfolge gelangenden 
Familie keine männlichen Nachkommen mehr vorhanden sind, so geht die Erbfolge wieder auf 
die Nachkommen des ersten Fideikommißnachfolgers zurück; in dieser Familie soll jene Person 
das Fideikommiß erhalten, welche nach der allgemeinen Regel über die Erbfolge gemäß 
Ziff. VII dem letzten Fideikommißbesitzer in derselben Familie zunächst steht, selbstverständlich 
wieder unter Bevorzugung des Mannesstammes, wenn männliche und weibliche Nachkommen 
in dieser Familie vorhanden sind. 
Das Gleiche soll stets wieder gelten, jedoch mit Ausnahme der oben auferlegten Zahlung, 
welche nicht noch einmal verlangt werden kann, wenn der Mannesstamm in der Familie 
des ersten Fideikommißnachfolgers von Neuem erlischt und in der anderen Familie männliche 
Nachkommen vorhanden sind, unter Anwendung derselben Grundsätze wie vorher, insbesondere 
auch der Anordnung, daß als nächster Fideikommißbesitzer in der anderen Familie derjenige 
berufen ist, welcher dem früheren letzten Fideikommißbesitzer in derselben Familic nach der 
Erbfolgeordnung am Nächsten steht. 
Beide Familien werden sohin wie zwei Linien Einer von dem ersten Fideikommißbesitzer 
abstammenden Familie behandelt. 
IX. Wenn die zum Fideikommißantritt berufene Person den Namen „Waitz von Eschen“ 
nicht hat, soll sie an zuständiger Stelle darum nachsuchen, daß ihr gestattet wird, diesen 
Namen zu führen, so lange sie im Besitze des Fideikommisses bleibt. 
§ 4. 
Rechte und Pflichten des Fideikommißbesitzers. 
In dieser Beziehung sind, soweit nicht im Nachfolgenden etwas Abweichendes bestimmt 
ist, die Vorschriften in Tit. IV der VII. Verfassungsbeilage maßgebend:
	        
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