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geworden ist, beziehungsweise seine männlichen Nachkommen das Recht, die Erbfolge
in das Fideikommiß für sich in Anspruch zu nehmen, sohin die weibliche Descendenz
des ersten Fideikommißnachfolgers von der Erbfolge auszuschließen, wenn dieser
andere Sohn oder seine lebenden Nachkommen zusammen
a) zur Erhöhung des Fideikommißvermögens die Summe von 30 000 —
dreißigtausend Mark — und
b) zur Vertheilung unter die derzeit lebenden weiblichen Nachkommen des ersten
Fideikommißnachfolgers nach Köpfen die Summe von 50 000.X — fünfzig-
tausend Mark — zahlen.
Wenn diese Bedingung nicht längstens binnen sechs Wochen nach Erledigung des Fidei-
kommisses erfüllt wird, ist der Anspruch auf das Fideikommiß erloschen und tritt die weib-
liche Descendenz des ersten Fideikommißnachfolgers in die Erbfolge nach Ziff. VII ein.
Wenn die Bedingung erfüllt wird und sodann in der hiedurch zur Erbfolge gelangenden
Familie keine männlichen Nachkommen mehr vorhanden sind, so geht die Erbfolge wieder auf
die Nachkommen des ersten Fideikommißnachfolgers zurück; in dieser Familie soll jene Person
das Fideikommiß erhalten, welche nach der allgemeinen Regel über die Erbfolge gemäß
Ziff. VII dem letzten Fideikommißbesitzer in derselben Familie zunächst steht, selbstverständlich
wieder unter Bevorzugung des Mannesstammes, wenn männliche und weibliche Nachkommen
in dieser Familie vorhanden sind.
Das Gleiche soll stets wieder gelten, jedoch mit Ausnahme der oben auferlegten Zahlung,
welche nicht noch einmal verlangt werden kann, wenn der Mannesstamm in der Familie
des ersten Fideikommißnachfolgers von Neuem erlischt und in der anderen Familie männliche
Nachkommen vorhanden sind, unter Anwendung derselben Grundsätze wie vorher, insbesondere
auch der Anordnung, daß als nächster Fideikommißbesitzer in der anderen Familie derjenige
berufen ist, welcher dem früheren letzten Fideikommißbesitzer in derselben Familic nach der
Erbfolgeordnung am Nächsten steht.
Beide Familien werden sohin wie zwei Linien Einer von dem ersten Fideikommißbesitzer
abstammenden Familie behandelt.
IX. Wenn die zum Fideikommißantritt berufene Person den Namen „Waitz von Eschen“
nicht hat, soll sie an zuständiger Stelle darum nachsuchen, daß ihr gestattet wird, diesen
Namen zu führen, so lange sie im Besitze des Fideikommisses bleibt.
§ 4.
Rechte und Pflichten des Fideikommißbesitzers.
In dieser Beziehung sind, soweit nicht im Nachfolgenden etwas Abweichendes bestimmt
ist, die Vorschriften in Tit. IV der VII. Verfassungsbeilage maßgebend: