Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

BEs. 89 
4. 
Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht versendet, 
muß unter Angabe der Bestimmungsorte der Ortspolizeibehörde des Versendungsortes den 
Frachtschein zur Visirung vorlegen. Der Empfang der Sendung ist vom Empfänger auf 
dem dem Frachtschein beigefügten Lieferschein zu bescheinigen. Die bescheinigten Lieferscheine 
sind der Ortspolizeibehörde des Versendungsortes jederzeit auf Verlangen vorzulegen. 
85. 
Wer an der Versendung von solchen Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichs- 
gesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von 
Sprengstoffen (Reichs-Gesetzbl. S. 61) unterliegen, in der Weise theilnimmt, daß er dabei 
in den Besitz von Sprengstoffen gelangt (Spediteur, Transportführer, Transportbegleiter), 
muß den vorgeschriebenen Erlaubnißschein zum Besitz von Sprengstoffen oder beglaubigte 
Abschrift desselben während der Dauer seines Besitzes stets bei sich führen und auf Ver- 
langen vorzeigen. 
86. 
Für die Versendung auf Land= und Wasserwegen sind Sprengstoffe in hölzerne, halt- 
bare und dem Gewicht des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen 
so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen 
Reisen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder 
Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnißten Pappdeckels 
gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Die zum Transport 
von Pulver, Sprengsalpeter und breunbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1) verwendeten Behälter 
dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. 
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (§ 2 Ziffer 1) und das aus gelatinirter 
Nitrocellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (§ 2 Ziffer 3) darf in metallene 
Behälter, ausgenommen solche von Eisen, verpackt werden. Vor der Verpackung in Tonnen 
oder Kisten müssen diese Stoffe entweder in Packete (Blechbehälter) bis zu höchstens 
2½ Kilogramm Gewicht verpackt, oder in dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte Säcke, 
Mehlpulver in Säcke aus Leder oder dichtem Kautschuckstoff geschüttet werden. 
Die im § 2 Ziffer 2 und 4 aufgeführten Sprengstoffe dürfen nur in Patronen, nicht 
auch in loser Masse versendet werden. Diese Patronen sowie Patronen aus gepreßter 
Schießbaumwolle mit oder ohne Paraffinüberzug (§ 2 Ziffer 3) sind durch eine Umhüllung 
von Papier in Packete zu vereinigen. Das Gleiche gilt für die nach § 2 Ziffer 6 zu- 
gelassenen Sprengstoffe, soweit die Versendung auf Eisenbahnen nur in Patronenform er- 
folgen darf.
	        
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