Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Dieselbe ist in wasserdichte, hallbarc, starkwandige Behälter lest zu ver- 
pbacken. Diese Behäller missen mit der deutlichen Aufschrilt „Nasse, 
gepresste Schiessbaumwolle“ verschen sein. Das Bruttogewicht eines 
Kollo darf 90 Kilogramm nicht überschreiten. 
Die Aulgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. Die Be- 
Iörderung darl niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber 
nur aul solchen Strecken erfolgen, auf welchen keine Güterzüge verkehren. 
Auf dem Frachtbriele muss vom Absender unter amtlicher Beglaubigung 
der Umtrschrift bescheinigt sein. dass die Beschaffenheit und die Vor- 
Dackung der zu versendenden Schiessbaumwolle den oben getrollenen 
Bestimmungen entspricht. 
Die Schiessbaumwolle darf nur mit solchen Gütern in demselben Wagen 
verladen werden, welche nicht lcicht entzündlich sind. 
Eine Unterbringung der in Nr. XXXVZiff. 1, 2, 3, 5 und 6 aufgeführten 
Gegenstände, sowie von Zündungen (Nr. II und XXXVh) mit Schiessbaum-- 
wolle in demselben Wagen ist untersagt. Im Uebrigen dürfen die unter 
Nr. XXXVajngeführten Gegenstände unter Beachtung der für diese vorgeschriebenen 
besonderen Bedingungen mit Schießbaumwolle in demselben Wagen befördert werden, 
sofern die Schießbaumwolle gleichzeitig mit diesen Gegenständen zur Aueladung 
kommen soll und die Behälter der Schießbaumwolle nicht mit eisernen Bändern 
versehen sind. 
Zur Beflörderung von Schiessbaumwolle verwendete olfene Wagen sind 
mit Decken zu versehen. 
XL. 
() Schiessbaumwolle in Flockensorm und Collodiumwolle werden, 
sofern sie mit mindestens 36 Prozent Wasser angeseuchtet sind, in lustdichten 
Gesassen, die in dauerhafte Holzkisten fest verpackt sind, zur Beförderung an- 
genommen 
() Auf dem Frachtbriese muss vom Absender und von einem vereideten 
Chemiker unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrilten bescheinigt sein, dass 
die Beschaffenheit der Waare und die Verbackung obigen Vorschrilten entspricht. 
G) Enthalten diese Stoffe einen niedrigeren Piozentsatz von Wasser, so finden die 
bezüglichen Vocschristen unter Nr. XXXVaäZiffer 4 Anwendung. 
XLI. 
Knallbonbons werden zum Transporte zugelassen, wenn dieselben zu 6 
bis 12 Stück in Kartons liegen, welche dann in Holzkisten zusammengepacke sind.
	        
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