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Dieselbe ist in wasserdichte, hallbarc, starkwandige Behälter lest zu ver-
pbacken. Diese Behäller missen mit der deutlichen Aufschrilt „Nasse,
gepresste Schiessbaumwolle“ verschen sein. Das Bruttogewicht eines
Kollo darf 90 Kilogramm nicht überschreiten.
Die Aulgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. Die Be-
Iörderung darl niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber
nur aul solchen Strecken erfolgen, auf welchen keine Güterzüge verkehren.
Auf dem Frachtbriele muss vom Absender unter amtlicher Beglaubigung
der Umtrschrift bescheinigt sein. dass die Beschaffenheit und die Vor-
Dackung der zu versendenden Schiessbaumwolle den oben getrollenen
Bestimmungen entspricht.
Die Schiessbaumwolle darf nur mit solchen Gütern in demselben Wagen
verladen werden, welche nicht lcicht entzündlich sind.
Eine Unterbringung der in Nr. XXXVZiff. 1, 2, 3, 5 und 6 aufgeführten
Gegenstände, sowie von Zündungen (Nr. II und XXXVh) mit Schiessbaum--
wolle in demselben Wagen ist untersagt. Im Uebrigen dürfen die unter
Nr. XXXVajngeführten Gegenstände unter Beachtung der für diese vorgeschriebenen
besonderen Bedingungen mit Schießbaumwolle in demselben Wagen befördert werden,
sofern die Schießbaumwolle gleichzeitig mit diesen Gegenständen zur Aueladung
kommen soll und die Behälter der Schießbaumwolle nicht mit eisernen Bändern
versehen sind.
Zur Beflörderung von Schiessbaumwolle verwendete olfene Wagen sind
mit Decken zu versehen.
XL.
() Schiessbaumwolle in Flockensorm und Collodiumwolle werden,
sofern sie mit mindestens 36 Prozent Wasser angeseuchtet sind, in lustdichten
Gesassen, die in dauerhafte Holzkisten fest verpackt sind, zur Beförderung an-
genommen
() Auf dem Frachtbriese muss vom Absender und von einem vereideten
Chemiker unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrilten bescheinigt sein, dass
die Beschaffenheit der Waare und die Verbackung obigen Vorschrilten entspricht.
G) Enthalten diese Stoffe einen niedrigeren Piozentsatz von Wasser, so finden die
bezüglichen Vocschristen unter Nr. XXXVaäZiffer 4 Anwendung.
XLI.
Knallbonbons werden zum Transporte zugelassen, wenn dieselben zu 6
bis 12 Stück in Kartons liegen, welche dann in Holzkisten zusammengepacke sind.