Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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XLII. 
Bengalische Schellackpräparate ohne Zünder (Flammenbücher, 
Salonkerzen, Fackceln, Belustigungshölzchen, Leuchtstangen, ben- 
galische Streichhölzer und dergleichen) müssen in Behälter aus slarkem 
Eisenblech oder aus festgelügtem Holze von nicht über 1, Kubikmeter Crösse 
s orglältig und dergestalt l#est verpackt sein, dass der Raum der Behälter völlig 
ausgefüllt ist. Die Behäher sind äusserlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. 
XLIIa. 
Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen — die im Ganzen nicht mehr als 
O, Gramm Zündmasse enthalten dürfen — in Papyschachteln zu verpacken. 
Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen und höchstens je 12 
Rollen zu einem festen Packet mit Papierumschlag zu verbinden. 
. Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr feste hölzerne 
Kisten, beide von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe, ohne Beilegung anderer Gegen- 
stände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden des Behälters und seinem 
Inhalte ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägespähnen, Stroh, Werg 
oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der 
Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Bezeichnung des 
Absenders und der Fabrik tragen. 
Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker aus- 
gestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen 
Vorschriften beigegeben werden. 
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XLIII. 
Knallerbsen werden unter solgenden Bedingungen besördert: 
1. Diesclben sind höchstens zu je 1000 Stück, welche im Ganzen nicht mehr 
als O., Gramm Knallsilber enthalten dürsen, in mit Papier umhüllte Papp- 
schachteln zwischen Sägemehl zu verpacken. 
2. Die Schachteln sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in feste 
hölzerne Kisten, beide von nicht über 0,, Kubikmeter Inhalt, ohne Bei- 
legung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, dass 2wischen den 
Wänden des Behähers und scinem Inhalte ein Raum von mindestens. 
30 Millimerer mit Sägemchl, Stroh, Werg oder ähnlichem Material aus- 
Lelüllt und cine Bewegung oder Verschichung der Schachteln bei Er- 
schütterungen ausgeschlossen ist.
	        
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