Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

386 
87. 
Die Quetschmaschinen, Futterschrot- und Hausmühlen sind der amtlichen Ueberwachung 
unterstellt. (Art. 30 des Gesetzes über den Malzaufschlag.) 
Den Steuerbeamten ist der Eintritt in den Betriebsort jederzeit zu gestatten (Art. 41 u. a. O.) 
88. 
Die Benützung bewilligter Quetschmaschinen, Futterschrot- und Hausmühlen ist ein— 
zustellen, wenn im einzelnen Falle das Malzaufschlaggefäll gefährdet erscheinen, oder wenn 
bei vorkommenden Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz über den Malzaufschlag (vergl. Art. 58, 
67 und 73 Abs. 2 dieses Gesetzes) Veranlassung hiezu bestehen würde. 
89. 
Die Genehmigung zur Haltung von Quetschmaschinen, von Futterschrot- und Haus— 
mühlen, sowie die Versügung gemäß vorstehendem § 8 steht dem Hauptzollamte des Bezirkes 
zu. Dasselbe entscheidet auch über Gesuche wegen Benützung von Quetschmaschinen, von 
Futterschrot= und Hausmühlen zu anderen als den eigentlichen Zwecken (8 4). 
Beschwerden gegen die hauptzollamtlichen Verfügungen hat die k. Generaldirektion der 
Zölle und indirekten Steuern zu bescheiden. 
8 10. 
Wegen Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen wird auf 
die Art. 66, 73 Ziffer 4, 75 und 80 Ziff. 8 des Gesetzes über den Malzausfschlag verwiesen. 
§ 11. 
Gegenwärtige Anordnungen haben auch auf die bereits vorhandenen Quetschmaschinen, 
Futterschrot= und Hausmühlen entsprechende Anwendung zu finden und treten sofort in Kraft. 
Zugleich verlieren die entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die Bekanntmachung des 
k. Staatsministeriums der Finanzen vom 24. Dezember 1885, die Benützung von Grünmalz= 
quetschmaschinen, von Futterschrot= und Hausmühlen ohne Kontrolapparat betreffend (Gesetz- 
und Verordnungs-Blatt S. 840/844), ihre Wirksamkeit. 
München, den 5. Oktober 1895. 
I r. Erhr. v. Niedel. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Pausch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.