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87.
Die Quetschmaschinen, Futterschrot- und Hausmühlen sind der amtlichen Ueberwachung
unterstellt. (Art. 30 des Gesetzes über den Malzaufschlag.)
Den Steuerbeamten ist der Eintritt in den Betriebsort jederzeit zu gestatten (Art. 41 u. a. O.)
88.
Die Benützung bewilligter Quetschmaschinen, Futterschrot- und Hausmühlen ist ein—
zustellen, wenn im einzelnen Falle das Malzaufschlaggefäll gefährdet erscheinen, oder wenn
bei vorkommenden Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz über den Malzaufschlag (vergl. Art. 58,
67 und 73 Abs. 2 dieses Gesetzes) Veranlassung hiezu bestehen würde.
89.
Die Genehmigung zur Haltung von Quetschmaschinen, von Futterschrot- und Haus—
mühlen, sowie die Versügung gemäß vorstehendem § 8 steht dem Hauptzollamte des Bezirkes
zu. Dasselbe entscheidet auch über Gesuche wegen Benützung von Quetschmaschinen, von
Futterschrot= und Hausmühlen zu anderen als den eigentlichen Zwecken (8 4).
Beschwerden gegen die hauptzollamtlichen Verfügungen hat die k. Generaldirektion der
Zölle und indirekten Steuern zu bescheiden.
8 10.
Wegen Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen wird auf
die Art. 66, 73 Ziffer 4, 75 und 80 Ziff. 8 des Gesetzes über den Malzausfschlag verwiesen.
§ 11.
Gegenwärtige Anordnungen haben auch auf die bereits vorhandenen Quetschmaschinen,
Futterschrot= und Hausmühlen entsprechende Anwendung zu finden und treten sofort in Kraft.
Zugleich verlieren die entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die Bekanntmachung des
k. Staatsministeriums der Finanzen vom 24. Dezember 1885, die Benützung von Grünmalz=
quetschmaschinen, von Futterschrot= und Hausmühlen ohne Kontrolapparat betreffend (Gesetz-
und Verordnungs-Blatt S. 840/844), ihre Wirksamkeit.
München, den 5. Oktober 1895.
I r. Erhr. v. Niedel.
Der Generalsekretär:
Ministerialrath v. Pausch.