Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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b) alle aus Theer oder Theerölen (Harz-, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Torf= und 
Schiesertheer) bereiteten flüchtigen Stoffe; 
J) Schwefeläther (Aethyläther), Collodium und Schweselkohlenstoff (Schweselalkohol); 
cl) rothe rauchende Salpetersäure; 
e) weißer und gelber, sowie rother (amorpher) Phosphor; 
1) Bucher'sche Feuerlöschdosen. 
Die in lir. a) und b) bezeichneten Gegenstände werden in drei Klassen eingetheilt, je 
nachdem sie bei 17·.5° C. ein specifisches Gewicht haben von: 
(Klasse 1) mindestens 0780. (sogenanntes Testpetroleum, Benzol, Toluol, Tylol, 
Cumol, Mirbanöl, Solarbl, Photogen u. s. w.), 
(Klasse II) weniger als 0•780 und mehr als 0°680 (Benzin, Ligroin, Putzöl u. s. w.), 
(Klasse III) 0-680 oder weniger (Petroleumäther, Gasolin, Neolin u. s. w.). 
II. Die in lit. a) und b) genannten Gegenstände dürsen auf dem Bodeusee 
nur befördert werden entweder: 
a) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen, oder 
b) in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug; 
die Gegenstände der Klassen 1 und ll außerdem 
c) in besonders guten, dauerhaften Fässern. 
Bei der Beförderung in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug sind noch folgende Vor- 
schriften zu beobachten: 
1. Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen dieselben in starke 
Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen 
fest verpackt sein. 
2. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer guten 
Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial 
eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Nohr, 
Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm= oder Kalkmilch oder einer gleichartigen 
Materie unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen 
Versendungsstückes darf für die Stoffe der Klasse I bei Verwendung von Glasgefäßen 60 Kilo- 
gramm, bei Verwendung von Gefäßen aus Steinzeug 75 Kilogramm und für die Stoffe 
der Klassen II und III bei Verwendung beider Arten von Gesäßen 40 Kilogramm nicht 
übersteigen. 
Jedes Frachtstück, welches Gegenstände der II. und lII. Klasse enthält, ist mit einer 
deullichen, auf rothem Grund gedruckten Ausschrift „Feuergefährlich“ zu versehen. Körbe 
und Kübel mit Gefäßen aus Glas oder Steinzeug, welche Gegenstände der Klassen II und 
III enthalten, haben außerdem die Aufschrift: „Muß getragen werden“ zu erhalten.
	        
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