Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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III. Schwefeläther (Aethyläther) sowie Collodium (I, lit. c) dürfen nur in voll- 
kommen dicht verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas versendet werden. Die Ver- 
packung dieser Gefaße, und zwar sowohl der Metall= wie der Glasgefäße, muß bei Ver- 
einigung mehrerer Gefäße in einem Frachtstücke den in lI, Ziff. 1, und bei Einzelverpackung 
den in II, Ziff. 2 gegebenen Vorschriften entsprechen, mit der Maßgabe, daß bei Einzel- 
verpackung das Bruttogewicht des einzelnen Versendungsstückes 60 Kilogramm #nicht über- 
steigen darf. 
IV. Schwefelkohlenstoff (Shwefelalkahol) (I, lit. c.) darf nur befördert werden 
thiweder: 
Hin dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech bis zu 500 Kilo- 
#nm Inhalt; oder 
2. in Blechgefäßen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und unten durch 
eiseine Bänder verstärkt sind. Derartige Gefäße müssen entweder von geflochtenen Körben 
oder Kübeln umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde 
oder anderen lockeren Substanzen verpackt sein; oder « 
3. in Glasgefäßen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sageniedl. Infu- 
sorienerde oder anderen lockeren Substanzen eingefüttert sind. 
V. Die. Beförderung der rothen rauchenden Salpeter säure (I, lit. ä unter= 
liegt folgenden Vorschriften: 
Falls dieselbe in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, so müssen die Be- 
hälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum be- 
quemen Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. Die Ballons 
und Flaschen müssen in den Gefäßen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichkommenden 
Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter, trockenerdiger Substanzen umgeben sein. 
Falls dieselbe in Metallbehältern versendet wird, so müssen die Behälter vollkommen 
dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.“ 
VI. Weißer und gelber Phosphor (I, lit c) muß mit Wasser umgeben in Blech- 
büchsen, welche höchstens 30 Kilogramm fassen und verlöthet sind, in starke Kisten fest ver- 
packt sein. Die Kisten müssen außerdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr 
als 100 Kilogramm wiegen und müssen äußerlich als „gewöhnlichen gelben (weißen) Phos- 
phor enthaltend“ und mit „oben“ bezeichnet sein. 
Rother (amorpher) Phosphor (1, lit. e) ist in gut verlöthete Blechbüchsen, welche in 
starke Kisten mit Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr 
als 90 Kilogramm wiegen und müssen äußerlich als „rothen Phosphor enthaltend" bezeichnet sein. 
VII. Bucher'sche Feuerlöschdosen (I, lir. 4) dürfen nur in blechernen Hülsen befördert 
werden. Diese Hülsen müssen in Kistchen eingestellt werden, welche höchstens 10 Kilogramm 
. 10
	        
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