Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

I 6. 
97 
  
Bezcichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär. 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchert 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
VBewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
  
3 Bei der Gewerbe-Kommission: 
Aktuar, 
Büreaugehilfe, 
Kopiist, 
Diener. 
4. Bei der Civilstands-Kommission: 
Aktuar, 
Diütarischer Büreaugehülfe. 
5. Bei der Prüfungs-Kommission für Ein- 
jährig-Freiwillige und den Civilvor-= 
sitzenden der beiden Ober-Ersatz- 
kommissionen: 
Aktuar. 
6. Bei den Civilvorsitzenden der Ersatz- 
Kommissionen: 
Aktuare.2) 
7. Beim Leuchtthurm zu Bastorf: 
Oberwärter, 
Wärter. 
8. Beim Landarbeitshause zu Güstrow: 
Sekretär, 
Registrator, 
Hausmeister, 
Sergeant, 
Aufseher,) 
Hausbote. 
  
alternirend. 
alternirend. 
alternirend. 
Jalternirend. 
Großherzogliches 
Militär-Departement 
zu Schwerin. 
tehen der höheren wissen- 
chaftlichen Prüfung. 
Geistige Befähigung: Be- 
stehen der niederen Prüf- 
ung 
ette Befähigung: Be- 
hben der höheren wissen- 
chaftlichen Prüfung. 
4 Befähigung: Be- 
Geistige Befähigung: Be- 
tehen der höheren wissen- 
schaftlichen Prüfung. 
Geistige Befähigung: Be- 
tehen der höheren wissen- 
chaftlichen Prüfung. 
Die Aktuare sind auf Er- 
fordern zur Bestellung 
einer angemessenen Kau- 
tion verpflichtet. 
2) Soweit die Stellen durch 
Anstellung seitens der 
Regierung besetzt werden 
und nicht die Besorgung 
der bezüglichen Geschäfte 
durch kontraktliche An- 
nahme der erforderlichen. 
Schreibkräfte seitens der 
Civilvorsitzenden selbst 
erfolgt. 
  
  
Geistige Befähigung: Be- 
stehen der gewöhnlichen 
“ Prü- 
ung. 
  
ehen der höheren wissen- 
chaftlichen Prüfung. 
Geistige Befähigung Be- 
stehen der gewöhnlichen 
wissenschaftlichen Prüs- 
btuv— Besähigung: Be- 
  
fung. 
Jo- Rüstigkeit ersorder- 
h. 
1) Volle Rüstigkeit erforder- 
lich; die Bewerber müssen 
auch eines in der Anstalt 
betriebenen Handwerks 
kundig sein und solches 
für dieselbe in Nothfällen 
persönlich ausüben. 
Geistige Besät ung: Be- 
stehen der niederen Pril- 
fung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.