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Die völkerrechtliche Vertretung des deutschen Reiches ist nach
Artikel 11 Absatz 1 dem Kaiser zugeteilt — eine Rechtskonsequenz
seiner Präsidialstellung, wie die entsprechende Stelle der Norddeutschen
Bundesverfassung zeig. Nun wird aber durch die hier
in Betracht kommende Klasse von Verträgen — und der Vertragsschluss
gehört zur völkerrechtlichen Vertretung — eine Bindung
der Gesetzgebung erzeugt); ohne besondere Massnahmen könnte
also der Kaiser durch Vertragsschlüsse Bundestag und Reichstag
in ihrer freien, gesetzgeberischen Willensbildung hindern. Das hat
nun die Reichsverfassung dadurch unmöglich gemacht, dass ohne
beider Einwilligung ein Vertrag, also auch eine Bindung der Gesetzgebung,
nicht erzeugt werden kann. In einem Beschlusse erteilen
sie sowohl die Einwilligung zum Vertragsabschlusse, zur völkerrechtlichen
Verpflichtung des Staates, und erzeugen das auf dem
Vertrage beruhende Gesetz, indem sie dem ganzen Vertrage Gesetzesform
verleihen. Es findet somit in Absatz 3 des Artikels ein
Ausgleich des Widerspruchs statt, der an sich an diesem Punkte
zwischen den Kompetenzen der Kaisers und denen der gesetzgebenden
Organe entstehen würde.
$ 6.
IV. Der Zeitpunkt der Vorlage.
In der Lehre von der Stellung der gesetzgebenden Faktoren
des Reiches zu den Staatsverträgen bildet die Frage, in welchem
Zeitpunkte die Vorlage des Vertrages an die Gesetzgebungsorgane zu
erfolgen hätte, ein wichtiges Argument, je nach ihrer Beantwortung.
Ja sogar die Bildung der Theorieen ist gerade durch sie
stark beeinflusst worden. So wichtig indessen dieser Punkt sein
mag, für die Rechtsnatur der Beschlüsse von Bundesrat und Reichstag
beweist er gar nichts, wie noch zu zeigen ist. Es ist deshalb
förderlicher, ihn isoliert zu betrachten.
Den Ausgangspunkt gewährt auch hier die Reichsverfassung;
und hier ist der Ort, wo die bereits oben?) hervorgehobene Ver-1!)
E. Meier S. 24f.; Jellinek Ges. u. V.S. 26lf. und Allgem. Staatsl.
S. 564 f.
2) S. 31.