Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

Nr  121.  1918.  923

Artikel  25  Abs.  2  —  bisher  an  einer  Bestimmung  über  die  Gewährung  der  Straffreiheit,
  weil  mit  diesen  Staaten  Friedensverträge  nicht  geschlossen  worden  sind.
Bei  den  Beratungen  des  Reichstags  ist  von  Seiten  der  verbündeten  Regierungen
zu  dieser  Frage  erklärt  worden,  die  Gelegenheit,  diese  Lücken  auszufüllen,  werde
bald  kommen,  entweder  bei  den  Zusatzverträgen,  die  im  Artikel  35  vorgesehen
seien,  oder  bei  den  endgültigen  Verträgen,  die  die  neuen  Staaten  als  selbständige
Gemeinwesen  schließen  würden.  Mit  Rücksicht  auf  die  hiernach  zu  erwartende
Ausfüllung  der  erwähnten  Lücke  sind  die  Angehörigen  der  Randstaaten,  soweit
sie  durch  den  deutsch-russischen  Zusatzvertrag  nicht  begünstigt  sind,  bis  auf  weiteres
für  die  hier  in  Rede  stehenden  Fragen  so  zu  behandeln,  als  ob  sie  unter  die  Bestimmungen
  des  7.  Kapitels  dieses  Vertrags  fallen,  mit  der  Maßgabe,  daß
schwebende  Verfahren  nicht  einzustellen  sind,  sondern  bis  auf  weiteres  ruhen,  und
daß  vor  Entlassung  aus  der  Untersuchungshaft  oder  Strafhaft  die  Entscheidung
des  unterzeichneten  Justizministeriums  einzuholen  ist.  "

Zu  dem  Kreise  der  Straftaten,  für  die  Straffreiheit  gewährt  wird,  wird  folgendes
  bemerkt:  «

 

Zu  Gunsten  des  anderen  Teiles  ist  eine  Tat  nicht  schon  dann  begangen,
wenn  sie  objektiv  die  militärische,  politische  oder  wirtschaftliche  Lage  des  Feindes
befördert  hat,  vielmehr  ist  weiter  erforderlich,  daß  der  Täter  diesen  Erfolg  bei
seiner  Tat  beabsichtigt  hat.  Zu  den  zum  Nachteil  feindlicher  Ausländer  ergangenen
  Ausnahmegesetzen  gehören  nicht  solche  Vorschriften,  die  auch  für  Angehörige
  neutraler  oder  verbündeter  Staaten  gelten;  Verbote  der  Militärbefehlshaber
  auf  Grund  des  §  90  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand,  betreffend
Aufenthaltsbeschränkung,  Meldepflicht  usw.  der  Ausländer,  fallen  demnach  unter
den  Vertrag  nur  insoweit,  als  sie  auf  feindliche  Ausländer  beschränkt  sind.

Als  politisches  Verhalten  im  Sinne  des  Artikel  25  Abf.  1  gilt  insbesondere
jede  Verletzung  des  Treueverhältnisses  gegenüber  dem  Heimatsstaat,  die  Anerkennung
  der  Staatshoheit  des  besetzenden  Staates,  die  Beteiligung  an  der  von
diesem  eingerichteten  Verwaltung,  Verbrechen  und  Vergehen  gegen  die  88  80
bis  111  RStGB.  Unter  militärischem  Verhalten  im  Sinne  dieser  Bestimmung
sind  Vergehen  gegen  die  §§  140  und  141  RötGB.  zu  verstehen,  ferner  Verstoße
  gegen  die  Militärgesetze.

Teag  der  Ratifikation  des  Friedensvertrags  im  Sinne  des  Artikel  24  §  4
ist  der  29.  März  d.  J.,  so  daß  für  Taten,  die  nach  diesem  Tage  begangen  sind  oder
werden,  Straffreiheit  nicht  gewährt  wird.