Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

I. 6. 119 
  
Angabe 
itär Bezeichnung 
bei den f s“ der Behörden, an welche die 
Bezeichnung der Stellen. schließlich bestimmten Bewerbungen zurichten sindo, Bemerkungen. 
tellen, in welchem wenn es nicht die Behörde 
Umfange dieselben selbst ist, bei welcher die An- 
vorbehalten find. stellung gewünscht wird. 
  
  
  
  
XVII. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
1. In allen Dienstzweigen und bei allen D! Die vorgeschriebenen 
Behörden, außer bei der Ministerial. ##ltenwerdenbe em 
Abtheilung, bei welcher die aus- Kerium geführt. it 
wärtigen Angelegenheiten bearbeitet 
werden: 
Kanzlisten, Kopisten, ständige Hülfs- — 
schreiber. 
2. In allen Dienstzweigen und bei allen 
Behörden: 
a) Kastellane und Hausmeister, Diener, 
Beidiener und Boten, Exekutoren; 
ferner 
b) Gerichtsvollzieher, 
c) Gefängnißwärter, 
d) Aufseher in Staatsanstalten, 
e) Steuccaufseher (mit dem Vorbe— 
halte, vorübgehend auch Civil— 
aspiranten des höheren Steuer— 
dienstes als solche zu verwenden), 
h) Straßenwärter, 
g) Chausseegeld-Erheber, soweit solche 
im Staatsdienste angestellt sind, 
h) Registratoren, Zuh und i: Mit Aus- 
l 
Fürstliches Ministerium 
zu Rudolstadt. 
  
  
)#Büreau= und Kanzleiassistenten, mindestens zur nahme der Stellen 
k) Gerichtsschreibergehülfen, Hälfte. beidem Ministerium. 
1) Straßenoberaufseher. 
XVIII. Fürstenthum Waldeck. 
Kanzlisten beim Landesdirektorium, — 
Boten beim Landesdirektorium, 
Boten bei den Kreisämtern, 
Diejenige Behörde, bei 
Steuerexekutoren, 
Hülfsexekutoren, 
welcher die Anstellung 
gewünscht wird. 
11 
Wegewärter, 
Gerichtsvollzieher, 
Gerichtsdiener, 
Pedell beim Gymnasium zu Corbach, 
Gerichtsschreibergehülfen. mindestens zur 
Hälfte. 
  
  
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