Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M. G. 
121 
  
Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
  
Bemerkungen. 
  
— 
JN 
XX. Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
Kanzlisten und Kopisten, sowie ständige 
— sowestsolcheaus Staats- 
assen unmittelbar bezahlt werden, 
jedoch mit Ausnahme eines Kanzliften 
für das Ministerium, Abtheilung für 
die auswärtigen Angelegenheiten, 
Diener und Boten mit Einschluß 
ständiger Gehülfen solcher, soweit sie 
aus Staatskassen unmittelbar bezahlt 
werden, 
uGefangenwärter, 
Straßenmeister, 
Hausmünner, 
endarmen, 
Steueraufseher mit dem Vorbehalte, 
ausnahmsweise Aspiranten zum höheren 
Steuerdienste aus dem Ceivilstande 
zunächst Steueraufseherstellen zu über- 
tragen, jedoch höchstens bis zu einem 
Drittheil der Stellen, 
K. Gerichtsvollzieher, 
9. Vollstreckungsbeamte in Verwaltungs- 
10. 
11. 
12. 
13. 
1. 
sachen, 
Gerichtsschreibergehülfen beidem Land- 
zericht mit Ausnahme der Kassirer 
ei demselben, 
Gerichtsschreibergehülfen beiden Amts- 
gerichten, 
Büreauassistenten der Staatsanwalt- 
schaft beim Landgericht, 
Registratoren beiden Landrathsämtern. 
  
  
indesteng zur Hälfte, 
beziehentlich abwech- 
selnd mit Militär- 
anwärtern. 
I 
Fürstliches Ministerium 
zu Gera. 
XXI. Fürstenthum Schaumburg-Lippe. 
Die Stellen: 
der lediglich mit der Besorgung des 
Schreibwesens betrauten Expedienten 
(Schreiber) des Konsistoriums, der 
Landrathsämter, der Gerichte und 
der Staatsanwaltschaft, 
  
Sämmtliche Bewerbungen 
sind ausschließlich an das 
Fürstliche Ministe- 
rium in Bückeburg 
zu richten, welches zu- 
gleich die Anstellungs- 
behörde ist. 
  
  
  
Unter den, den Militär- 
anwärtern vorbehal- 
tenen Stellen befinden 
sich keine, welche nur 
im Wege des Auf- 
rückens oder der Be- 
förderung zugängig 
sind.
	        
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