Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

958  Nr.  179.  1915.

Nr.  1  der  genannten  Verordnung  erhält  den  Zusatz:
„In  gleicher  Weise  kann  mit  den  wegen  Eigentumsverbrechen  oder
Zuhälterei  vorbestraften  Personen  verfahren  werden,  die  regelmäßige  Arbeit
  nicht  nachweisen  können,  und  im  Verdacht  stehen,  fortgesetzt  durch  strafbare
  Handlungen  ihr  Leben  zu  fristen.“

v.  Roehl.

(2)  Bekanntmachung  vom  8.  November  1915,  betreffend  rohe  Häute  und  Felle.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  6.  d.  Mts.,  betreffend  Beschlagnahme,
  Behandlung,  Verwendung  und  Meldepflicht  von  rohen  Häuten
und  Fellen,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  ihre  Durchführung  zu  überwachen.


Schwerin,  den  8.  November  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung,
betreffend
Beschlagnahme,  Behandlung,  Verwendung  und  Meldepflicht  von  rohen
Häuten  und  Fellen.

 

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  bezw.  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
  vom  5.  November  1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
31.  Juli  1914  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  jede
Zuwiderhandlung,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  ver-