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Art. 5.
Ist die Zahlungssperre verfügt, ehe seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes
Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine ausgegeben worden sind, so ist der Aufgebotstermin
nach § 843 Abs. 1 der Civilprozeßordnung in der Weise zu bestimmen, daß an die Stelle
der Fälligkeit des ersten Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheins der Zeitpunkt tritt, in
welchem der Schein fällig geworden sein würde, wenn er ausgegeben worden wäre; die
Beibringung des im § 843 Abs. 2 bezeichneten Zeugnisses fällt hier weg.
Art. 6.
Der Zeitraum, der zwischen dem Tage, an welchem die erste Einrückung des Auf-
gebots in den „Deutschen Reichsanzeiger“ erfolgt ist, und dem Aufgebotstermine liegt, darf
die Dauer eines Jahres nicht übersteigen.
Solange ein so naher Termin nicht bestimmt werden kann, findet das Aufgebots-
verfahren nicht statt.
Ist hienach die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nicht zulässig, so hat das
Gericht die Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen,
sofern die übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. Auf den Antrag finden
die Vorschriften im § 824 Abs. 1 der Civilprozeßordnung Anwendung. Das Verbot ist
nach Maßgabe des § 825 der Civilprozeßordnung öffentlich bekannt zu machen.
Art. 7.
Wird dem Gerichte nach der Erlassung des Aufgebots oder nach der Verfügung der
Zahlungssperre das Papier vorgelegt, so hat es das Aufgebotsverfahren für erledigt zu
erklären und die Zahlungssperre aufzuheben.
Vor der Entscheidung ist derjenige, welcher das Aufgebot oder die Zahlungssperre
beantragt hat, zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern und ihm die Einsicht der Urkunde
binnen einer angemessenen Frist zu gestatten. Auf Antrag des Inhabers ist zur Vorlage
der Urkunde und zur Abgabe der Erklärung ein Termin anzuberaumen.
Die vor der Einleitung des Aufgebotsverfahreus verfügte Zahlungssperre ist von Amts-
wegen aufzuheben, wenn die Einleitung des Aufgebotsverfahrens nicht binnen sechs Monaten
nach der Beseitigung des ihr entgegenstehenden Hindernisses beantragt wird.
Die Erledigung des Aufgebotsverfahrens und die Aufhebung der Zahlungssperre ist
durch den „Deutschen Reichsanzeiger“ bekannt zu machen.