Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

K 11. 179 
Das Gleiche gilt von den außerhalb Bayerns ausgestellten Schuldverschreibungen solcher 
Art, wenn der Aussteller in Bayern seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat. 
Art. 17. 
Eine ohne staatliche Genehmigung in den Verkehr gebrachte Schuldverschreibung der 
im Art. 16 bezeichneten Art ist nichtig; der Aussteller ist dem Inhaber zum Ersatze des 
durch die Ausgabe verursachten Schadens verpflichtet. 
Wer ohne die nach dem Art. 16 erforderliche Genehmigung Schuldverschreibungen auf 
den Inhaber in den Verkehr bringt oder den der Genehmigung beigesetzten Bestimmungen 
entgegenhandelt, verfällt in eine Geldstrafe, die dem fünften Theile des Neunwerths der 
ausgegebenen Schuldverschreibungen gleich kommen kann, mindestens aber einhundertfünfzig 
Mark beträgt. 
III. Abschnitt. 
Inhaberhypotheken. 
Art. 18. 
Für Forderungen aus Schuldverschreibungen auf den Inhaber können Oypotheken 
(Inhaberhypotheken) bestellt werden. 
Für diese Hypotheken gelten die folgenden besonderen Vorschriften: 
1. Bestimmungen für die Tandestbeile rechts des Rbeine. 
Art. 19. 
Zur Entstehung der Hypothek wird die notariell beurkundete Erklärung des Eigen- 
thümers, daß er die Hypothek bestelle, und die Eintragung der Hypothek in das Hypotheken- 
buch erfordert. 
Dem Hypothekenamte ist der Nachweis der staatlichen Genehmigung, soweit diese nach 
Art. 16 erforderlich ist, vorzulegen. 
Art. 20. 
Die Uebertragung der Hypothekforderung erfolgt durch die Uebergabe des Papiers. 
Art. 21. 
Für den jeweiligen Gläubiger kann ein Vertreter bestellt werden, der befugt ist, mit 
Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek 
zu treffen, Zustellungen in Empfang zu nehmen und den Gläubiger bei der Geltendmachung
	        
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