Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

12.  189

„Die  Versendung  von  Wachteln  zum  Zwecke  des  Verkaufs  ist  innerhalb
der  Schonzeit  (§  6  Absatz  1  und  2)  untersagt."
München,  den  19.  März  1896.

Luitpoly,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Krhr.  v.  Feilitzsch.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

 

 

Nr.  5510.

Bekanntmachung,  die  Ausführung  des  Gesetzes,  einige  Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere
betreffend,  hier  die  Hypothekenbanken.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige
Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  ds.  Mts.,  sowie  der  Kgl.  Allerhöchsten
  Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)
den  nachstehend  aufgeführten  Banken  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  von  Pfandbriefen
und  bezw.  Obligationen  und  Bodenkreditobligationen  in  den  beigesetzten  Beträgen  ertheilt:

I.  Der  bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank  in  München,  der  süddeutschen
  Bodenkreditbank  in  München  und  der  pfälzischen  Hypothekenbank
  in  Ludwigshafen  jeweils  bis  zu  dem  in  den  Bankstatuten  vorgesehenen
  Meistbetrage,  nämlich:

1.  der  bayer.  Hypotheken=  und  Wechselbank  bis  zum  Betrage  von  771  397  952  =
40  J  an  Pfandbriefen  und  9  Millionen  Mark  an  Obligationen,

2.  der  süddeutschen  Bodenkreditbank  Pfandbriefe  bis  zum  Betrage  von  360  Millionen
Mark,

3.  der  pfälzischen  Hypothekenbank  Pfandbriefe  bis  zum  Betrage  von  150  Millionen
Mark,

und  unter  der  statutenmäßig  bestimmten  Kontrole  des  jeweiligen  k.  Kommissärs.

II.  Der  bayerischen  Vereinsbank  in  München  für  die  in  der  Ausgabe  begriffenen
3  ½  %/oigen  Pfandbriefe  der  Serien  XVIII,  XIX,  XX,  XXI  und  XXII  zu  in
Summa  20  950  000  J4,  sowie  für  zwei  weitere  Serien  (XXIII  und  XXIV)

3  ½0oiger  Pfandbriefe  im  Betrage  von  je  10  000  000-4,  mit  deren  Begebung
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