12. 189
„Die Versendung von Wachteln zum Zwecke des Verkaufs ist innerhalb
der Schonzeit (§ 6 Absatz 1 und 2) untersagt."
München, den 19. März 1896.
Luitpoly,
Prinz von Sayern,
des Königreiches Bayern Verweser.
Krhr. v. Feilitzsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Kopplstätter.
Nr. 5510.
Bekanntmachung, die Ausführung des Gesetzes, einige Bestimmungen über die Inhaberpapiere
betreffend, hier die Hypothekenbanken.
K. Staatsministerium des Innern.
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, einige
Bestimmungen über die Inhaberpapiere betreffend, vom 18. ds. Mts., sowie der Kgl. Allerhöchsten
Verordnung vom gleichen Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 174 und 185)
den nachstehend aufgeführten Banken die Genehmigung zur Ausgabe von Pfandbriefen
und bezw. Obligationen und Bodenkreditobligationen in den beigesetzten Beträgen ertheilt:
I. Der bayerischen Hypotheken= und Wechselbank in München, der süddeutschen
Bodenkreditbank in München und der pfälzischen Hypothekenbank
in Ludwigshafen jeweils bis zu dem in den Bankstatuten vorgesehenen
Meistbetrage, nämlich:
1. der bayer. Hypotheken= und Wechselbank bis zum Betrage von 771 397 952 =
40 J an Pfandbriefen und 9 Millionen Mark an Obligationen,
2. der süddeutschen Bodenkreditbank Pfandbriefe bis zum Betrage von 360 Millionen
Mark,
3. der pfälzischen Hypothekenbank Pfandbriefe bis zum Betrage von 150 Millionen
Mark,
und unter der statutenmäßig bestimmten Kontrole des jeweiligen k. Kommissärs.
II. Der bayerischen Vereinsbank in München für die in der Ausgabe begriffenen
3 ½ %/oigen Pfandbriefe der Serien XVIII, XIX, XX, XXI und XXII zu in
Summa 20 950 000 J4, sowie für zwei weitere Serien (XXIII und XXIV)
3 ½0oiger Pfandbriefe im Betrage von je 10 000 000-4, mit deren Begebung
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