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3. eine neue Serie XV 3½% iger Obligationen im Nominalbetrage von
30 000 000 auf Grund des Ausfsichtsrathsbeschlusses vom 5. März 1896,
eingetheilt in:
2 500 Stück Lit. A Nr. 3 501— 6.000 zu 2000 = + 5 000 000
14 000 „ „ B „ 21.001—35 000 „ „ 1000 = „ 14 000 000
11 000 „ „ C,„ 18 001—29 000 „ „ 500 = „ 5500 000
14 000 „ „ D „ 24001—38 000 „ „ 200 = „ 2 800 000
12000 „ „ E „ 22001—34 000 „ „ 100 = „ 1200 000
300 „ „ F , 201— 500 „ „ 5000 = „ 1 500 000
V. der bayerischen Bodenkredit-Anstalt in Würzburg für die in Ausgabe
begriffene I. Serie ihrer 3 ½ % igen Inhaber-Pfandbriefe in der Gesammthöhe
von 10 Millionen Mark, näulich:
1. 1 000 Stück Lit. A Nr. 1— 1 000 àd 2000 -#
2. 4000 „ „ B „ 1001— 5000 à 1000 „
3. 5000 „ „ C„ 5001—10 000 à 500 „
4. 5000 „ „ D „ 10 001—15 000 à 200 „
5.5000 „ „ E „ 15001—20 000 à 100 „
Die unter II—V erwähnten Bewilligungen erfolgten unter der Voraussetzung, daß
der Gesammtsumme der jeweils begebenen Pfandbriefe bezw. Bodenkreditobligationen der ein-
zelnen Bank jeweils mindestens ein gleicher Betrag von Hypothekdarlehen bezw. Kommnnal=
obligationen gegenübersteht.
München, den 19. März 1896.
Erhr. v. Feilitssch. .
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Kopplstätter.
Nr. 4950.
Bekanntmachung, die Abänderung und Ergänzung der Gebührentaxe der Aichaustalten für
Maaß und Gewicht betreffend.
fi. Staatsministerium des Innern.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern
Verweser, haben Allerhöchst zu genehmigen geruht, daß die durch die Allerhöchste Ver-
ordnung vom 21. April 1894 festgesetzte Gebührentaxe der Aichanstalten für Maaß
und Gewicht (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 151 u. ff.) abgeändert und ergänzt
werde, wie folgt:
J.
Die Aichgebührentaxe unter V Gewichte erhält nachstehende Fassung: