Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

12. 191 
3. eine neue Serie XV 3½% iger Obligationen im Nominalbetrage von 
30 000 000 auf Grund des Ausfsichtsrathsbeschlusses vom 5. März 1896, 
eingetheilt in: 
2 500 Stück Lit. A Nr. 3 501— 6.000 zu 2000 = + 5 000 000 
14 000 „ „ B „ 21.001—35 000 „ „ 1000 = „ 14 000 000 
11 000 „ „ C,„ 18 001—29 000 „ „ 500 = „ 5500 000 
14 000 „ „ D „ 24001—38 000 „ „ 200 = „ 2 800 000 
12000 „ „ E „ 22001—34 000 „ „ 100 = „ 1200 000 
300 „ „ F , 201— 500 „ „ 5000 = „ 1 500 000 
V. der bayerischen Bodenkredit-Anstalt in Würzburg für die in Ausgabe 
begriffene I. Serie ihrer 3 ½ % igen Inhaber-Pfandbriefe in der Gesammthöhe 
von 10 Millionen Mark, näulich: 
1. 1 000 Stück Lit. A Nr. 1— 1 000 àd 2000 -# 
2. 4000 „ „ B „ 1001— 5000 à 1000 „ 
3. 5000 „ „ C„ 5001—10 000 à 500 „ 
4. 5000 „ „ D „ 10 001—15 000 à 200 „ 
5.5000 „ „ E „ 15001—20 000 à 100 „ 
Die unter II—V erwähnten Bewilligungen erfolgten unter der Voraussetzung, daß 
der Gesammtsumme der jeweils begebenen Pfandbriefe bezw. Bodenkreditobligationen der ein- 
zelnen Bank jeweils mindestens ein gleicher Betrag von Hypothekdarlehen bezw. Kommnnal= 
obligationen gegenübersteht. 
München, den 19. März 1896. 
Erhr. v. Feilitssch. . 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
  
  
Nr. 4950. 
Bekanntmachung, die Abänderung und Ergänzung der Gebührentaxe der Aichaustalten für 
Maaß und Gewicht betreffend. 
fi. Staatsministerium des Innern. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben Allerhöchst zu genehmigen geruht, daß die durch die Allerhöchste Ver- 
ordnung vom 21. April 1894 festgesetzte Gebührentaxe der Aichanstalten für Maaß 
und Gewicht (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 151 u. ff.) abgeändert und ergänzt 
werde, wie folgt: 
J. 
Die Aichgebührentaxe unter V Gewichte erhält nachstehende Fassung:
	        
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