Nr. XIV. 207
Gesetzes- und Verordnungs-Blalt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 4. April 1913.
Inhalt.
Landesherrliche Verordunna : die Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen betreffend.
Verordnung: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: die höheren Lehranstalten für Mädchen
betreffend.
Landesherrliche Verordunng.
(VDom 2. April 1913.)
Die Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen betreffend
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Kultus und Unterrichts und nach Anhörung
Unseres Staatsministeriums verordnen Wir, was folgt:
Artikel 1.
Die mit Unserer Verordnung vom 21. März 1903 (Gesetzes= und Verorduungsblatt
Nr. IX Seite 101 folgende) verkündete Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren
Schulen wird, wie folgt, geändert:
I. § 28 erhält folgende Fassung:
1. Ist die Prüfung bestanden, so wird dem Kandidaten darüber ein Zeugnis ausgestellt,
das namens der Prüfungskommission von ihrem Vorsitzenden unterzeichnet wird.
2. Das Zeugnis muß enthalten den vollständigen Namen, Tag und Ort der Geburt,
die Staatsangehörigkeit, das religiöse Bekenntnis des Kandidaten, den Namen, Stand und
Wohnort seines Vaters, die wesentlichen Augaben über seinen Bildungsgang (Reifezeugnis,
Hochschulstudium), die dem Kandidaten für die schriftlichen Hausarbeiten gestellten Aufgaben
oder die als Ersatz hierfür angenommenen Arbeiten (8 21 Ziffer 5), die Zeit der Prüfung,
die Gesamtnote der Prüfung und endlich die Bezeichnung der Haupt= und Nebenfächer, für
die der Kandidat die wissenschaftliche Befähigung zur Unterrichtserteilung erlangt hat.
3. Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird dies dem Kandidaten eröffnet. Zugleich ist
der Kandidat darüber zu benachrichtigen, wann eine etwaige Wiederholungsprüfung (§ 29)
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