7. Dus Guroydiiche Bölkerrrcht. 1193
5S. Der Westsälische Friede. Die Gegensätze der Glaubensspaltung
fanden ihren, wenigstens vorläufigen, Abschluß in dem Westfälischen Frieden, wodurch
der dreißigjährige Krieg beendet ward. Zum ersten Male wurde unter Theilnahme
der großen mitteleuropadischen Mächte eine territoriale, auf gemeinsamer Anerkennung
beruhende Grundlage der Stnatenbeziehungen geschaffen. So enthielt der Westfälische
Friedensschluß das grundfätlich wichtige, auch durch den Protest des Papstes nicht
entwerthete Anerkenntniß, daß katholische und protestantische Staaten sich als gleichberechtigt
neben einander betrachten, und religiöse Spaltung den friedlichen Verkehr
der Staaten nicht thindem soll. Das erste wissenschaftliche System des Bölkerrechts,
Lugo“ Grotius' De jaore belli et pacis, erschien 1625, nachdem zuvor zwei, dem
Gegenstande nach verwandte Schriften: „Mare liberum“ und „De jare praed#e“,
von demselben Verfasser herausgegeben worden waren. Auf allen Gebieten des
bistorischen Wissens und der politischen Erfahrung zu Hause, von religiösen Interessen
errüllt und mit den nationalökonomischen Problemen vertraut, einem Staate angehörig,
der damals die Grundsätze des freien Verkehrs versocht und die Rechte der
Fremden fast ausschließlich in Europa gelten ließ, stand Hugo Grotius auf jener
erhabensten Höhe des Gedankens, von welcher er, alle Bildungselemente der alten
und neueren Zeit verknüpfend, ein Genossenschaftsrecht der Europischen
Staaten zu entwerfen vermochte. Er unterschied und vereinigte je nach dem
Zwecke seiner Darftellung: ein allgemein vernimitiges Prinzip als die Grundlage
des na türlichen (oder späterhin philosophisch“ genaunten) und die thatsüchliche
Uebereinstimmung der Nationen als die Grundlage eines positiv praktischen
Völkerrechts. Der wichtige Grundsatz des freien Seeverkehrs entstammt dieser Periode
der höchsten Blüthe des Holländischen Gemeinwesens.
Literatur: lleber den Westlälischen Gbthrs J. St. Pätter, Geist des Westfälischen
Eeenne, 1796; J. 6. Ney## 4 entphalicne poblica oder Westsälische *
adlu 1734—860. Ueber Er# welcher 1583 zu Delfft geboren war und 1645
# Luden, Ougo Grotias, rnst keinen Schicksalen und Schriften dargestellt,
+ zm arquardsen in Rotteck und Welcker, Stoczslerilac 8. Aufl., Bd. VII.;
8. t Elsnesct- nund Brater, — terbuch; O. van Rees, s en
— ½er Nederlandsche Nüerheiwpolitiek der vseventiende — p Uwecht, 1865, I. Th.
804. neueste Frauzdfische Nebersetzuug jeineh Buches brsorgte Pradier-Podéeré,
die neueste Deutsche Kirchmana, 1869.
à& 6. Die Völkerrechtsentwicklung bis zum Utrechter Frieden.
In der geschichtlichen Entwicklung des Völkerrechts wird ein weiterer Abschnitt
durch den Utrechter Frieden gebildet. Nachdem Frankreich an Stelle der Habsburgisch-Spanischen
Monarchie die Uebermacht in Europa durch seine von Nichelien
und Mazarin geleitete Politik gewonnen hatte, verrinigten sich die Interefsen des
Europäischen Gleichgewichts in den Alliancen, deren diplomatischer Mittelpunkt
im Haag lag. Die Staateinterefsen dieser Periode sind kaum andere, als fürstliche
Erbfolgestreitigkeiten, Gebietserweiterung und wirthschastliche im Merkantilsystem und
Handelmonopolen ausgeprägte Eifersucht: auf der einen Seite fortdauernde Prätensionen
der Seeherrschaft, auf der andern das Bemühen, die Rechte der Neutralen zu
sichern. Die großen Streitfragen der Blokade, der Kontrebande des Convoyirungsrechtes
gewannen in dieser Periode eine früher kaum geahnte Bedeutung und lassen
mehr und mehr erkennen, daß nach der Methode des Römischen Eivilrechts die
großen Staatshändel nicht entschieden werden können. Der Friede von Utrecht besestigt
zum Zweck des Europäischen Gleichgewichts die Grundgedanken eines gemeinsamen
Widerstandes gegen den Versuch, eine Europäische Uebermacht zu bilden.
Weder Oesterreich noch Frankreich erhielten die Spanische Krone.
Gegen die eroberungsfüchtige Politik der sürstlichen Kabinete rückwirkend, neigt
die Literatur dieser auf Grotius folgenden Periode dahin, die naturrcchtlich vernünstige,
als kosmopolitische Seite des Völkerrechts stärker zu betonen. Noch einmal
ist an dieser Stelle Samuel von Pufendorf zu nennen, desgleichen Leib-