Metadata : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

7.  Dus  Guroydiiche  Bölkerrrcht.  1193

5S.  Der  Westsälische  Friede.  Die  Gegensätze  der  Glaubensspaltung
fanden  ihren,  wenigstens  vorläufigen,  Abschluß  in  dem  Westfälischen  Frieden,  wodurch
der  dreißigjährige  Krieg  beendet  ward.  Zum  ersten  Male  wurde  unter  Theilnahme
der  großen  mitteleuropadischen  Mächte  eine  territoriale,  auf  gemeinsamer  Anerkennung
beruhende  Grundlage  der  Stnatenbeziehungen  geschaffen.  So  enthielt  der  Westfälische
Friedensschluß  das  grundfätlich  wichtige,  auch  durch  den  Protest  des  Papstes  nicht
entwerthete  Anerkenntniß,  daß  katholische  und  protestantische  Staaten  sich  als  gleichberechtigt
  neben  einander  betrachten,  und  religiöse  Spaltung  den  friedlichen  Verkehr
der  Staaten  nicht  thindem  soll.  Das  erste  wissenschaftliche  System  des  Bölkerrechts,
Lugo“  Grotius'  De  jaore  belli  et  pacis,  erschien  1625,  nachdem  zuvor  zwei,  dem

Gegenstande  nach  verwandte  Schriften:  „Mare  liberum“  und  „De  jare  praed#e“,
von  demselben  Verfasser  herausgegeben  worden  waren.  Auf  allen  Gebieten  des
bistorischen  Wissens  und  der  politischen  Erfahrung  zu  Hause,  von  religiösen  Interessen
errüllt  und  mit  den  nationalökonomischen  Problemen  vertraut,  einem  Staate  angehörig,
  der  damals  die  Grundsätze  des  freien  Verkehrs  versocht  und  die  Rechte  der
Fremden  fast  ausschließlich  in  Europa  gelten  ließ,  stand  Hugo  Grotius  auf  jener
erhabensten  Höhe  des  Gedankens,  von  welcher  er,  alle  Bildungselemente  der  alten
und  neueren  Zeit  verknüpfend,  ein  Genossenschaftsrecht  der  Europischen
Staaten  zu  entwerfen  vermochte.  Er  unterschied  und  vereinigte  je  nach  dem
Zwecke  seiner  Darftellung:  ein  allgemein  vernimitiges  Prinzip  als  die  Grundlage
des  na  türlichen  (oder  späterhin  philosophisch“  genaunten)  und  die  thatsüchliche
Uebereinstimmung  der  Nationen  als  die  Grundlage  eines  positiv  praktischen
Völkerrechts.  Der  wichtige  Grundsatz  des  freien  Seeverkehrs  entstammt  dieser  Periode
der  höchsten  Blüthe  des  Holländischen  Gemeinwesens.

Literatur:  lleber  den  Westlälischen  Gbthrs  J.  St.  Pätter,  Geist  des  Westfälischen
Eeenne,  1796;  J.  6.  Ney##  4  entphalicne  poblica  oder  Westsälische  *

adlu  1734—860.  Ueber  Er#  welcher  1583  zu  Delfft  geboren  war  und  1645
#  Luden,  Ougo  Grotias,  rnst  keinen  Schicksalen  und  Schriften  dargestellt,

+  zm  arquardsen  in  Rotteck  und  Welcker,  Stoczslerilac  8.  Aufl.,  Bd.  VII.;
8.  t  Elsnesct-  nund  Brater,  —  terbuch;  O.  van  Rees,  s  en

—  ½er  Nederlandsche  Nüerheiwpolitiek  der  vseventiende  —  p  Uwecht,  1865,  I.  Th.

804.  neueste  Frauzdfische  Nebersetzuug  jeineh  Buches  brsorgte  Pradier-Podéeré,
die  neueste  Deutsche  Kirchmana,  1869.

à&  6.  Die  Völkerrechtsentwicklung  bis  zum  Utrechter  Frieden.
In  der  geschichtlichen  Entwicklung  des  Völkerrechts  wird  ein  weiterer  Abschnitt
durch  den  Utrechter  Frieden  gebildet.  Nachdem  Frankreich  an  Stelle  der  Habsburgisch-Spanischen
  Monarchie  die  Uebermacht  in  Europa  durch  seine  von  Nichelien
und  Mazarin  geleitete  Politik  gewonnen  hatte,  verrinigten  sich  die  Interefsen  des
Europäischen  Gleichgewichts  in  den  Alliancen,  deren  diplomatischer  Mittelpunkt
im  Haag  lag.  Die  Staateinterefsen  dieser  Periode  sind  kaum  andere,  als  fürstliche
Erbfolgestreitigkeiten,  Gebietserweiterung  und  wirthschastliche  im  Merkantilsystem  und
Handelmonopolen  ausgeprägte  Eifersucht:  auf  der  einen  Seite  fortdauernde  Prätensionen
  der  Seeherrschaft,  auf  der  andern  das  Bemühen,  die  Rechte  der  Neutralen  zu
sichern.  Die  großen  Streitfragen  der  Blokade,  der  Kontrebande  des  Convoyirungsrechtes
  gewannen  in  dieser  Periode  eine  früher  kaum  geahnte  Bedeutung  und  lassen
mehr  und  mehr  erkennen,  daß  nach  der  Methode  des  Römischen  Eivilrechts  die
großen  Staatshändel  nicht  entschieden  werden  können.  Der  Friede  von  Utrecht  besestigt
  zum  Zweck  des  Europäischen  Gleichgewichts  die  Grundgedanken  eines  gemeinsamen
  Widerstandes  gegen  den  Versuch,  eine  Europäische  Uebermacht  zu  bilden.
Weder  Oesterreich  noch  Frankreich  erhielten  die  Spanische  Krone.

Gegen  die  eroberungsfüchtige  Politik  der  sürstlichen  Kabinete  rückwirkend,  neigt
die  Literatur  dieser  auf  Grotius  folgenden  Periode  dahin,  die  naturrcchtlich  vernünstige,
  als  kosmopolitische  Seite  des  Völkerrechts  stärker  zu  betonen.  Noch  einmal
  ist  an  dieser  Stelle  Samuel  von  Pufendorf  zu  nennen,  desgleichen  Leib-