Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

142  Nr.  29.  1916.

hörigen  Seen  und  Kanälen,  sowie  für  den  Schiffsverkehr  auf  der  Schiffahrtsstraße
Rostock—Güstrow.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  8.  Februar  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

Belkianntmachung,

betreffend  Ergänzung  des  §  9V  der  Eichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der
Elbe,  vom  15.  Juli  1913  (s.  Rbl.  Nr.  18  für  1914).

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  7.  Oktober  1915  beschlossen:

Für  Schiffe,  welche  wegen  Einberufung  der  Besatzung  oder  eines  Teiles  der  Besatzung
  zum  Heeres=  oder  Marinedienste,  wegen  sonstiger  Unmöglichkeit  ausreichender
Bemannung  oder  wegen  mangelnder  Beschäftigung  der  Schiffahrt  im  Kriege  stillzuliegen
  gezwungen  sind,  wird  die  etwa  nach  §  9  der  Eichordnung  für  die  Binnenschiffahrt
auf  der  Elbe  vom  15.  Juli  1913  abgelaufene  Gültigkeitsdauer  des  Eichscheins  bis  zur
Wiederaufnahme  der  Schiffahrt  ausgedehnt.  Die  Eichprüfung  ist  in  diesen  Fällen  vor
dem  Antritt  der  ersten  Schiffsreise  zu  bewirken.  .

Ausnahmsweise  soll  die  Gültigkeit  des  alten  Eichscheins  noch  bis  zur  Beendigung
dieser  ersten  Reise  dauern,  wenn  sich  am  Orte,  an  dem  das  Schiff  stillgelegen  hat  oder
an  dem  die  Einnahme  der  Ladung  erfolgt,  keine  Schiffseichbehörde  befindet  und  das
zuvorige  Aufsuchen  derselben  für  den  Schiffer  mit  erheblichen  Opfern  an  Zeit  und  Geld
verknüpft  sein  würde.

Berlin,  den  9.  Oktober  1915.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Jonqui