Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

352 
3. Ausgezeichnete Küchfälle und Gewohnheitsfrevel. 
Art. 101. (19.9 
Ausgezeichneter Rückfall ist: 
1. wenn eine in Anwendung der Art. 79, 83, 85 oder 87 verurtheilte Person 
im Laufe des auf diese Verurtheilung folgenden Jahres wegen einer oder mehrerer 
in den angeführten Artikeln bezeichneten Entwendungen zu mehr als zweiund- 
dreißig Mark vierzig Pfennig an Werth= und Schadenersatz verurtheilt worden 
ist, und sich in demselben Jahre neuerdings eine oder mehrere Entwendungen der 
bezeichneten Art zu Schulden kommen läßt, aus denen die Verbindlichkeit zu 
einem Werth= und Schadenersatze von wenigstens fünf Mark vierzig Pfennig 
hervorgeht, wobei es gleichgiltig ist, ob diese Entwendungen gleichzeitig oder in 
verschiedenen Sitzungen zur Aburtheilung kommen; 
wenn eine in Anwendung der unter Ziffer 1 bezeichneten Artikel im Laufe eines 
Jahres bereits sechsmal verurtheilte Person sich im nämlichen Jahre neuerdings 
einer oder mehrerer durch die angeführten Artikel vorgesehenen Entwendungen 
schuldig macht; 
3. wenn eine Person, welche, weil sie Walderzeugnisse von was immer für einer 
Art zum Gewerbsbetriebe oder zum Handel sich durch Frevel zueignete (Art. 59 
Ziff. 13) oder veräußerte (Art. 99), im Laufe eines Jahres bereits dreimal 
verurtheilt worden ist, in demselben Jahre entweder in der einen oder andern 
Beziehung neuerdings straffällig wird. 
Art. 102. (#1#%½. 
Frevler, welche sich im ausgezeichneten Rückfalle befinden, sind neben Werth- und 
Schadenersatz zu einer Haftstrafe von vierzehn bis dreißig Tagen zu verurtheilen. 
Art. 103. (198) 
Verübt ein auf den Grund der beiden ersten Ziffern des Art. 101 zu Haftstrafe ver- 
urtheilter Frevler binnen Jahresfrist vom Tage dieser Verurtheilung an neuerdings eine 
oder mehrere der in den Art. 79, 83, 85 und 87 bezeichneten Entwendungen, oder wird 
ein auf den Grund der Ziff. 3 des Art. 101 zu Haft verurtheilter Frevler binnen Jahres- 
frist vom Tage dieser Verurtheilung an neuerdings in der einen oder andern der daselbst 
angegebenen Beziehungen straffällig, so trifft ihn ohne Rücksicht auf die Größe des Werthes 
und Schadens neuerdings die im Art. 102 bestimmte Strafe. 
Art. 104. 1½ 
Wer nach den Bestimmungen der Art. 101 bis 103 bereits dreimal zu Haftstrafe 
verurtheilt worden ist, und binnen Jahresfrist vom Tage der letzten dieser Verurtheilungen 
an neuerdings einen oder mehrere der in den Art. 79, 83, 85 und 87 vorgesehenen Frevel 
12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.