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3. Ausgezeichnete Küchfälle und Gewohnheitsfrevel.
Art. 101. (19.9
Ausgezeichneter Rückfall ist:
1. wenn eine in Anwendung der Art. 79, 83, 85 oder 87 verurtheilte Person
im Laufe des auf diese Verurtheilung folgenden Jahres wegen einer oder mehrerer
in den angeführten Artikeln bezeichneten Entwendungen zu mehr als zweiund-
dreißig Mark vierzig Pfennig an Werth= und Schadenersatz verurtheilt worden
ist, und sich in demselben Jahre neuerdings eine oder mehrere Entwendungen der
bezeichneten Art zu Schulden kommen läßt, aus denen die Verbindlichkeit zu
einem Werth= und Schadenersatze von wenigstens fünf Mark vierzig Pfennig
hervorgeht, wobei es gleichgiltig ist, ob diese Entwendungen gleichzeitig oder in
verschiedenen Sitzungen zur Aburtheilung kommen;
wenn eine in Anwendung der unter Ziffer 1 bezeichneten Artikel im Laufe eines
Jahres bereits sechsmal verurtheilte Person sich im nämlichen Jahre neuerdings
einer oder mehrerer durch die angeführten Artikel vorgesehenen Entwendungen
schuldig macht;
3. wenn eine Person, welche, weil sie Walderzeugnisse von was immer für einer
Art zum Gewerbsbetriebe oder zum Handel sich durch Frevel zueignete (Art. 59
Ziff. 13) oder veräußerte (Art. 99), im Laufe eines Jahres bereits dreimal
verurtheilt worden ist, in demselben Jahre entweder in der einen oder andern
Beziehung neuerdings straffällig wird.
Art. 102. (#1#%½.
Frevler, welche sich im ausgezeichneten Rückfalle befinden, sind neben Werth- und
Schadenersatz zu einer Haftstrafe von vierzehn bis dreißig Tagen zu verurtheilen.
Art. 103. (198)
Verübt ein auf den Grund der beiden ersten Ziffern des Art. 101 zu Haftstrafe ver-
urtheilter Frevler binnen Jahresfrist vom Tage dieser Verurtheilung an neuerdings eine
oder mehrere der in den Art. 79, 83, 85 und 87 bezeichneten Entwendungen, oder wird
ein auf den Grund der Ziff. 3 des Art. 101 zu Haft verurtheilter Frevler binnen Jahres-
frist vom Tage dieser Verurtheilung an neuerdings in der einen oder andern der daselbst
angegebenen Beziehungen straffällig, so trifft ihn ohne Rücksicht auf die Größe des Werthes
und Schadens neuerdings die im Art. 102 bestimmte Strafe.
Art. 104. 1½
Wer nach den Bestimmungen der Art. 101 bis 103 bereits dreimal zu Haftstrafe
verurtheilt worden ist, und binnen Jahresfrist vom Tage der letzten dieser Verurtheilungen
an neuerdings einen oder mehrere der in den Art. 79, 83, 85 und 87 vorgesehenen Frevel
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