Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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die Angabe, ob dem Eintrage eigene Wahrnehmung oder fremde Mittheilung zu 
Grunde liegt, und in letzterem Falle die Bezeichnung desjenigen, von dem die 
Mittheilung geschah; 
die Benennung der etwaigen Zeugen und sonstigen Beweismittel; 
die Benennung des Waldbesitzers; 
eine Spalte zu besonderen Bemerkungen, z. B. zur Benennung der civilverant- 
wortlichen Personen, sowie zur Einzeichnung etwaiger Nachträge und Berich- 
tigungen. 
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Art. 123. (12) 
Jedem nach Art. 122 mit der Führung eines Rügeverzeichnisses beauftragten Forst- 
diener hat das betreffende Forstamt eine Anzahl nicht gehefteter Rügeverzeichnißbögen zuzu- 
stellen, welche von dem Forstamte für jeden einzelnen Forstdiener fortlaufend zu numeriren sind. 
Art. 124. (3) 
In den Forstrügeverzeichnissen darf nichts verändert oder unleserlich gemacht werden. 
Den besonders vorzumerkenden Nachträgen und Berichtigungen ist die Angabe der 
Zeit des neuen Eintrages beizufügen. 
Art. 125. (12 
Die Beurkundung und Anzeige der Forstpolizeiübertretungen erfolgt durch die im 
Art. 122 bezeichneten Forstdiener mittelst besonderer Anzeigeprotokolle, in Ansehung welcher 
die Vorschriften der Art. 122 und 124, insoweit dieselben hieher anwendbar sind, gleichfalls 
zur Anwendung kommen. 
Art. 126. ) 
Werden Forstrügesachen von Hilfspersonen der Forststrafgerichtsbarkeit, welche kein 
Forstrügeverzeichniß zu führen haben, entdeckt, so sind die hierauf bezüglichen Anzeigen den 
im Art. 122 erwähnten Forstdienern entweder sogleich oder, wenn deren Wohnort entfernt 
ist, längstens innerhalb acht Tagen mündlich oder schriftlich zu erstatten. 
Der Forstdiener hat den Inhalt der Anzeige in das Rügeverzeichniß (Art. 122) ein- 
zutragen, beziehungsweise über dieselbe ein Anzeigeprotokoll (Art 125) zu errichten und die 
ihm zugekommene schriftliche Anzeige dem Rügeverzeichnisse oder dem Anzeigeprotokolle 
beizulegen. 
Art. 127. (1) 
Wenn das in Art. 115 Ziff. 1 bis 3 bezeichnete Hilfspersonal eine ihm unbekannte 
Person oder einen im Deutschen Reiche nicht begüterten Ausländer auf frischer That betritt, 
so ist dasselbe befugt, den Betretenen vor den zunächst wohnenden Gemeindevorstand zu führen
	        
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