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die Angabe, ob dem Eintrage eigene Wahrnehmung oder fremde Mittheilung zu
Grunde liegt, und in letzterem Falle die Bezeichnung desjenigen, von dem die
Mittheilung geschah;
die Benennung der etwaigen Zeugen und sonstigen Beweismittel;
die Benennung des Waldbesitzers;
eine Spalte zu besonderen Bemerkungen, z. B. zur Benennung der civilverant-
wortlichen Personen, sowie zur Einzeichnung etwaiger Nachträge und Berich-
tigungen.
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Art. 123. (12)
Jedem nach Art. 122 mit der Führung eines Rügeverzeichnisses beauftragten Forst-
diener hat das betreffende Forstamt eine Anzahl nicht gehefteter Rügeverzeichnißbögen zuzu-
stellen, welche von dem Forstamte für jeden einzelnen Forstdiener fortlaufend zu numeriren sind.
Art. 124. (3)
In den Forstrügeverzeichnissen darf nichts verändert oder unleserlich gemacht werden.
Den besonders vorzumerkenden Nachträgen und Berichtigungen ist die Angabe der
Zeit des neuen Eintrages beizufügen.
Art. 125. (12
Die Beurkundung und Anzeige der Forstpolizeiübertretungen erfolgt durch die im
Art. 122 bezeichneten Forstdiener mittelst besonderer Anzeigeprotokolle, in Ansehung welcher
die Vorschriften der Art. 122 und 124, insoweit dieselben hieher anwendbar sind, gleichfalls
zur Anwendung kommen.
Art. 126. )
Werden Forstrügesachen von Hilfspersonen der Forststrafgerichtsbarkeit, welche kein
Forstrügeverzeichniß zu führen haben, entdeckt, so sind die hierauf bezüglichen Anzeigen den
im Art. 122 erwähnten Forstdienern entweder sogleich oder, wenn deren Wohnort entfernt
ist, längstens innerhalb acht Tagen mündlich oder schriftlich zu erstatten.
Der Forstdiener hat den Inhalt der Anzeige in das Rügeverzeichniß (Art. 122) ein-
zutragen, beziehungsweise über dieselbe ein Anzeigeprotokoll (Art 125) zu errichten und die
ihm zugekommene schriftliche Anzeige dem Rügeverzeichnisse oder dem Anzeigeprotokolle
beizulegen.
Art. 127. (1)
Wenn das in Art. 115 Ziff. 1 bis 3 bezeichnete Hilfspersonal eine ihm unbekannte
Person oder einen im Deutschen Reiche nicht begüterten Ausländer auf frischer That betritt,
so ist dasselbe befugt, den Betretenen vor den zunächst wohnenden Gemeindevorstand zu führen